Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Sie haben bei jedem sog. Dauerschuldverhältnis –unabhängig von den Regelungen via AGB- ein sog. außerordentliches Kündigungsrecht, siehe § 314 BGB
,
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2 § 323 Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen,
nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung
nicht ausgeschlossen.
der eigentlich auch schon die Antwort auf Ihre Frage umfasst, da bei den von Ihnen beschriebenen Zeitabläufen und der faktischen Verweigerung einer Leistung bzw. Mängelbeseitigung m.E. von einem wichtigen Grund auszugehen ist.
In Ihrem Fall wäre es wichtig, dass Sie den erfolglosen Ablauf der Abhilfefrist nach Abs.2 und natürlich auch das Abhilfeverlangen im Streitfall dokumentieren können. Hier sollten Sie umgehend noch einmal schriftlich „nachhaken“ – am besten wie von Ihnen schon geschrieben mit Einschreiben/Rückschein. § 314 BGB
verweist zwar auf § 323 Abs.2 BGB
, wonach eine Fristsetzung zur Leistung bzw. Nacherfüllung bei besonderen Umständen entbehrlich kann, hierauf würde ich es aber nicht ankommen lassen.
Eine parallele Schadensersatzforderung ist möglich – siehe Abs.4 oben.
Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006 und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Hr. Dr. Schimpf,
wenn ich das richtig verstanden habe ist, da ich eine Auftragsbestätigung erhalten habe, ja ein Vertrag zustande gekommen.
Des Weiteren habe ich es so verstanden, dass ich aus Beweisgründen ein schriftliches Abhilfeverlangen (schriftlich per Übergabeeinschreiben stellen soll).
Dazu zwei Nachfragen:
1. Welche Frist soll ich zur Abhilfe einräumen (7 Tage, 14 Tage, 4 Wochen oder eine andere Frist? Was ist hier angemessen? Schließlich war die Freischaltung ja für den 30.11.2005 (dies liegt mir ja schriftlich vor) angekündigt.
2. Soll ich in dem Abhilfeverlangen auch schon die fristlose Kündigung nach § 314 BGB
für den Fall androhen, dass dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb der gestellten Frist nachgekommen wird und ankündigen, dass ich mir für diesen Fall Schadensersatzansprüche vorbehalte?
Sehr geehrter Herr W. ,
danke für Ihre Nachfrage:
Ja, der Vertrag ist zunächst einmal zustande gekommen; die Frage ist nur, wie Sie ihn, ohne auf die langwierige ordentliche Kündigung angewiesen zu sein, schnellstmöglich beenden können. Desweiteren besitzen Sie für die diesem Ziel vorausgesetzten Tatsachen natürlich die Beweislast.
Aber zu Ihren eigentlichen beiden Nachfragen.
zu 1) Die Frist kann, wie Sie ja auch schon vermuten, wegen des beträchtlichen Zeitablaufs kurz bemessen sein. Ich halte 7 Tage für durchaus angemessen.
zu 2) Um hinsichtlich weiterer Ansprüche „auf der sicheren Seite“ zu sein, würde ich dies für sinnvoll halten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de