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Internet mitgliedschaft kündigen

| 2. Januar 2019 17:06 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


18:08

Habe schon versucht zu kündigen mit Hilfe. Kontoabbuchung trotz Kündigung.
Wie komm ich sicher aus der kostenpflichtigen Mitgliedschaft raus.

2. Januar 2019 | 17:38

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für eine wirksame Kündigung Ihrer kostenpflichtigen Mitgliedschaft ist zunächst wichtig, dass Sie den Zugang der Kündigung nachweisen und die richtige Form der Kündigung gewählt haben. Sofern es sich um eine "Internet-Mitgliedschaft" handelt, sollte die Kündigung in elektronischer Form ausreichend sein. Bitte prüfen sie aber anhand der AGB, ob eine Kündigung in Schriftform ( per Brief ) erforderlich ist.

Um den Zugang zu belegen, fordern Sie eine umgehende Bestätigung des Eingangs der Kündigung. Bei Kündigung per Post wählen Sie Einschreiben oder Einschreiben/Rückschein.

Dann müssen Sie bitte die Kündigungsfrist ( AGB ) überprüfen, damit geklärt ist, zu welchem Kündigungstermin die Mitgliedschaft tatsächlich endet.

Schließlich sollten Sie die offenbar erteilte Einzugsermächtigung ausdrücklich widerrufen. Für den Zugang dieser Erklärung gilt das oben Genannte entsprechend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2019 | 17:59

Muss am besten Einschreiben sein da monatlich 49,90 €kosten. Kann ich die Einzugsermächtigung bei der Bank auch zurück ziehen? Können Sie mir das aufsetzen? Kosten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2019 | 18:08

Die Einzugsermächtigung müssen gegenüber dem Vertragspartner, nicht gegenüber der Bank, widerrufen.
Es reicht vollkommen aus, wenn Sie in dem Kündigungsschreiben den folgenden Satz aufnehmen:

"Eine Ihnen erteilte Einzugsermächtigung wird hiermit mit sofortiger Wirkung widerrufen."
oder, wenn der Kündigungstermin erst später ist.
"Eine Ihnen erteilte Einzugsermächtigung wird hiermit mit Wirkung zum … ( Kündigungstermin ) widerrufen."

Bewertung des Fragestellers 4. Januar 2019 | 16:48

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Januar 2019
4,6/5,0

Die Bearbeitung war schnell, habe es gemacht was er meinte. Jetz abwarten.


ANTWORT VON

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Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht