Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Sie frage nach der Verjährung von Ansprüchen wegen Roaming Gebühren.
Wie ich aus Ihrer Schilderung entnehme wurden Sie bezüglich der Gebühren aus dem Jahr 2007 bereits abgemahnt und es liegt eine Klageschrift vor.
Durch Erlaß eines Mahnbescheids und Erhebung einer Klage wird die Verjährung gehemmt (§ 204 BGB
).
Wenn das gerichtliche Verfahren offensichtlich bevorsteht können Sie auf eine Verjährung während des laufenden Verfahrens somit nicht hoffen. Ansprüche eines Telekommunikationsdienstes verjähren nach 3 Jahren, allerdings beginnt die Verjährung erst am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195
, 199 BGB
).
Daher war die Forderung aus der von Ihnen erwähnten Rechnung wohl noch nicht verjährt.
Zu den Roaming Gebühren: Nach meiner Kenntnis gibt es inzwischen eine EU Roaming-Verordnung, die eine Haftung der Höhe nach begrenzt. Allerdings ist diese erst später eingeführt worden und dürfte insofern für Ihren Fall nicht anwendbar sein, da entsprechende Übergangsfristen galten. Ansonsten wäre der Anbieter in der Tat verpflichtet gewesen Sie über die Überschreitung der Höchstgrenze von Euro 59,50 zu informieren. Allerdings gab es auch eine Pflicht der Anbieter Ihre Kunden über die neuen Tarife zu informieren. Es wäre noch einmal zu prüfen, ob E-Plus dieser Pflicht nachgekommen ist.
Daher richtet E-Plus inzwischen automatisch eine Begrenzung für Daten-Roaming ein, wenn man sich nicht bewußt für ein anderes Kostenmodell entscheidet. Dies sollte in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden um möglicherweise eine Einigung durch einen Vergleich herbeiführen zu können – falls E-Plus die entsprechenden Gebühren überhaupt nachweisen kann.
Nach allgemeinen Grundsätzen muß natürlich E-Plus im gerichtlichen Verfahren beweisen, daß die berechneten Roaming-Gebühren auch entstanden sind.
Es ist davon auszugehen, daß E-Plus eine Klausel im Vertrag hat, die dem Kunden die Roaming-Gebühren auferlegt. Inwieweit diese Klausel wirksam ist wäre dann vor Gericht zu klären.
Bezüglich der Kosten durch Mitarbeiter: Nach einem Urteil des BGH muß der Kunde auch für die Inanspruchnahme durch Angehörige und Dritte einstehen (BGH NJW 06, 1971
). Daher sind Sie auch gegenüber dem Telekommunikationsdienst verantwortlich, falls -wie zuvor angemerkt- E-Plus die entsprechenden Gebühren überhaupt nachweisen kann.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Guten Tag Herr Mack,
es geht mir in erster Linie darum: Warum bin ich auf ein schweizer Netz geroutet worden, obwohl ich mich auf dt. Boden befand und warum bin ich nicht über den Netzwechsel durch Eplus ersichtlich informiert worden? Warum bin ich nicht darüber informiert worden, daß man Roaming sperren lassen kann, damit sowas eben NICHT passiert. BASE weißt auf der Rechnung vom 31.08.2007 in ausländische Netze abgehende Verbindungen mit 703,10 Euro aus sowie eine Internet Flat für 25 Euro. Die Sache mit dem Tarifwechsel habe ich nicht verstanden, da ich keinen Tarifwechsel hatte. Ich habe die Internet Flat für 25 Euro abgeschlossen, sonst nichts. Ich war nicht im Ausland. BASE hat die Forderung an ein Inkassoinstitut abgegeben und mir ist schleierhaft, wie ein Unternehmen nachweisen kann/soll, daß diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Die EU Roaming Richtlinie wurde mit gutem Grund eingeführt. Nur gehört die Schweiz sowieso nicht zur EU.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Rochlitz
Sehr geehrter Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Warum E-Plus Ihre Nutzung über das schweizer Netz geroutet hat ist eine technische Frage, die E-Plus beantworten sollte. Insofern muß E-Plus auch die Berechtigung eines solchen Vorgehens aus dem Vertragsverhältnis - z.B. den AGB`s - nachweisen. Falls Sie diesbezüglich einen Informationsanspruch hätten, müßte sich dieser gleichfalls aus Ihrem Vertragsverhältnis mit E-Plus ergeben. In der erwähnten EU-Verordnung sind die Pflichten der Anbieter wesentlich genauer erfaßt worden.
Der neue Tarif bezog sich ebenfalls auf die EU-Roaming Verordnung: Die Verordnung hat einen neuen Höchsttarif bei Roaming-Gebühren eingeführt und über diesen hätte Sie E-Plus informieren sollen. Die Verordnung räumt den Diensteanbietern allerdings eine Übergangsfrist bis spätestens Ende August 2007 ein, um den neuen Tarif zur Verfügung zu stellen.
Zwar ist die Schweiz nicht Teil der EU, aber wie Sie geschildert haben, ist Ihre Internetverbindung von Deutschland aus geführt worden.
Daher gilt in diesem Fall auch die vorgenannte EU-Verordnung, selbst wenn E-Plus die Verbindung über die Schweiz geroutet hätte.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt