Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
In Frage käme hier unter Umständen der Tatbestand des Betruges.
Allerdings habe ich aufgrund Ihrer Schilderung bereits beim notwendigen Vorsatz erhebliche Zweifel, da eine Kostenpflichtigkeit des Angebotes nicht offensichtlich war und erst im Nachhinein erkannt wurde.
So wird im Zweifelsfall mangels Vorsatz keine Strafbarkeit gegeben sein.
Vorsichthalber sichern Sie eine Kopie der fraglichen Seite, am besten auch durch Ausdruck. Dieser sollte weidergeben, dass eine Kostenpflichtigkeit nicht ersichtlich war.
Strafrechtlich müssten Sie im schlimmsten Fall mit einer Geldstrafe rechnen. Dies unter der Prämisse, dass man Ihnen den notwendigen Vorsatz nachweist.
Zivilrechtlich wäre dann mit einer Geltendmachung des ursprünglichen Betrages in Höhe von € 60,00 sowie durch den Verzug entstandenen Schadenersatz (Mahnung, Mahnbescheid, Rechtsverfolgungskosten, etc.) zu rechnen.
Ich gehe davon aus, dass man Ihnen in einem entsprechenden Schreiben selbst oder durch ein Inkassounternehmen bzw. einen Rechtsanwalt mit einer Strafanzeige droht, sofern Sie den offenen Betrag nebst Rechtsverfolgungskosten nicht ausgleichen. Meist handelt es sich hier um leere Drohgebärden zwielichtiger Internetanbieter. Da hier jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, bedarf es zusätzlicher Schritte.
Sie sollten daher dem Dienstanbieter schriftlich (und zu Dokumentationszwecken per Einschreiben mit Rückschein)
1. den Widerruf,
2. rein vorsorglich die Anfechung des Vertrages wegen Irrtum erklären.
Der Widerruf ist bei derartigen Onlinegeschäften (Fernabsatz) innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu erklären, sofern eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss erfolgte. Hierfür ist eine einfach zu erreichende und verständliche Widerrufsbelehrung notwendig. Ansonsten beginnt die Frist erst mit der Mitteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen. Tritt dieser Fall nach Vertragsschluss ein (etwa durch Mitteilung per Email, etc.) so beträgt die Frist abweichend einen Monat. Im Übrigen ist der Unternehmer für das Vorliegen der ordnungsgemäßen Belehrung beweispflichtig.
Im Zweifelsfall sichern Sie rein vorsorglich eine Kopie der Homepage sofern die Widerrufsbelehrung nicht vorhanden oder fehlerhaft war.
Sollte wider Erwarten wirklich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden, so halten Sie bitte Rücksprache um die Sache umgehend einer zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
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Web: https://www.ra-boukai.de
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Vielen Dank für die Antwort. Ich kann nicht einschätzen, wie rechtlich einwandfrei die Website des Betreibers ist, deswegen habe ich den Link angehängt, damit man/Sie sich selbst ein Bild machen können. Es wäre nett Ihre Einschätzung dazu zu lesen.
Dazu neoch eine Frage: In welchen Fällen muss oder kann ein Provider über die IP Adresse die Identität eines Nutzers freigeben?
MfG
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Leider konnte ich keinen Link finden. Dennoch sichern Sie sich zunächst einmal einen Ausdruck der fraglichen Teile der Internetpräsentation.
Anhand der IP-Adresse kann jeder technisch versierte Nutzer Problemlos den zugehörigen Einwahlpunkt und somit den entsprechenden Provider ermitteln. Dies ist rechtlich unproblematisch möglich.
Der jeweilige Provider selbst kann anhand der IP-Adresse und der fraglichen Verbindungszeit die Daten des eigenen Kunden ermitteln. Dritten ist diese Möglichkeit nicht gegeben.
Jedoch haben Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbeamte nach der StPO die Möglichkeit diese Auskunft von den Provider zu verlangen (unter den Voraussetzungen der StPO).
Dritte, wie etwa die Musikindustrie, der Betreiber der fraglichen Horoskop Homepage oder andere haben keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider. Dieser würde gegen das Fernmeldegeheimnis und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen, wenn ohne die Zustimmung des Kunden Daten an Dritte heraus gegeben werden.
Ich hoffe Ihnen insoweit geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -