Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Bezogen auf die Filiale, in der Sie künftig tätig sein wollen, dürfte es hier um eine Einstellung i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG
gehen (vgl. BAG, Beschl. v. 16.12.1986 - 1 ABR 52/85
).
Dies hat zur Folge, daß der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen hat. Dieser kann die Zustimmung nur aus den in § 99 Abs. 2 BtrVG aufgeführten Gründen verweigern.
Ich gehe davon aus, daß in Ihrem Fall die Verweigerung auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BtrVG gestützt wurde. Danach ist die Verweigerung berechtigt, wenn die Besorgnis besteht, daß infolge der Einstellung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Diese Besorgnis muß auf Tatsachen gründen, so daß bloße Vermutungen und Befürchtungen des Betriebsrats nicht genügen.Er muß vielmehr Tatsachen vortragen, die seine Besorgnis schlüssig erscheinen lassen.
Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Allerdings ist es aus meiner Sicht nicht ohne weiteres ein "Nachteil" i. S. des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
, wenn aufgrund Ihrer Einstellung befristete Verträge anderer Arbeitnehmer nicht verlängert werden.
Denn nicht jeder ausgebliebene Vorteil ist zugleich ein Nachteil i. S. der genannten Vorschrift. Wird durch Ihre Einstellung die Verlängerung eines befristeten Vertrages vereitelt, liegt ein Nachteil vielmehr nur dann vor, wenn auf die Verlängerung ein Rechtsanspruch oder wenigstens eine rechtserhebliche Anwartschaft besteht (vgl. BAG, Beschl. v. 18.09.2002 - 1 ABR 56/01
). Davon wird man nicht ohne weiteres ausgehen können, erst recht nicht bezüglich der möglichen Ausweitung von Arbeitszeiten.
II. Geht man davon aus, daß der Betriebsrat seine Zustimmung form- und fristgerecht mit der erforderlichen Begründung verweigert hat, so ist Ihr Arbeitgeber (zunächst) daran gehindert, Sie in der anderen Filiale einzusetzen.
Er kann allenfalls nach § 99 Abs. 4 BetrVG
beim Arbeitsgericht beantragen, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Ob er hierzu auch verpflichtet ist, erscheint mir zweifelhaft, zumal der Arbeitgeber von einer "Versetzung" absehen und Sie wie bisher beschäftigen kann.
In jedem Fall wären Sie an dem Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht beteiligt.
Ich hoffe, daß ich Ihnen damit einen hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Bitte beachten Sie, daß meine rechtliche Beurteilung ausschließlich auf Ihren Angaben basiert und bei einer Änderung dieser Anhaben anders ausfallen kann.
Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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