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Internationales Familienrecht - Niederlande

2. März 2007 09:51 |
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Familienrecht


Ich habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bin in die Niederlande gezogen. Laut Gericht mussen die Kinder jedes zweite Wochenende und die halben Ferien zu ihrem Vater. Es ist so, das die drei nicht immer Lust haben dorf hin zu fahren, aber sie sind noch keine 12 Jahre alt. Ich habe in der neuen Schule ein Gespraech mit einem Klassenlehrer gehabt und der meinte das es doch besser waere fuer meine aelteste Tochter wenn dies im Moment nicht immer diese hin und her mitmachen muesste und lieber hier zu Hause bleiben sollte. es faellt ihr nicht leicht dies zu verarbeiten weil ihr Vater staendig Aerger macht. Ein Gespraech ist mit diesem Mann nicht moeglich!

Frage: Wie kann es geregelt werden, das die Kinder nur noch zu ihrem Vater gehen wenn diese es selbst wollen ?

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Antwort auf Ihre Frage, kann ohne genauere Fallkenntnis nur summarisch erfolgen:

Die von Ihnen dargestellte aktuelle Umgangsregelung ist insofern eigentich üblich.

Grundsätzlich haben Sie als Mutter auch alles zu unternehmen, um den Kontakt der Kinder zum Vater zu fördern. Aufgrund dieser Förderungspflicht haben Sie negative Äußerungen über den Vater nach Möglichkeit gegenüber den Kindern zu unterlassen und Sie haben die Kinder anzuhalten, den Umgang mit dem Vater zu pflegen (allerdings natürlich ohne Druck oder Zwang).

Kommen Sie Ihrer Pflicht, den Umgang der Kinder mit dem Vater zu gewährleisten nicht nach, könnten Sie sogar mit einem Zwangsgeld belegt werden.

Das heißt aber natürlich nicht, dass die Kinder gegen Ihren ausdrücklichen Willen zum Vater müssen. An erster Stelle steht immer das Kindeswohl. Wollen Ihre Kinder nicht (oder nicht so oft) zum Vater und haben Sie dennoch versucht, Sie dazu zu überreden, kann niemand die Kinder zu einem Umgang mit dem Vater zwingen.

Gerade wenn Sie weit von Ihrem Vater entfernt wohnen und der häufige Aufenthaltswechsel die Kinder, wie Sie schildern, belastet, sollte man die Umgangsregelung überdenken.

Sie selber sollten aber bedenken, dass ein Umgang der Kinder mit dem Vater grundsätzlich vom Gesetzgeber gewollt und vorgesehen ist.

Ich würde Ihnen vorschlagen, sich an das Jugendamt zu wenden, welches dann zwischen Ihnen, den Kindern und dem Vater vermitteln kann. Letztendlich sollte auch dem Vater das Wohl der Kinder am wichtigsten sein, auch wenn das bedeutet, dass er Sie dann (zumindest eine Zeit lang) weniger sieht.

Mit einer Vermittlung durch das Jugendamt könnten Sie auch eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, sofern Sie sich einvernehmlich einigen. Anderenfalls bliebe ihnen nur der Weg zu einem Anwalt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2007 | 11:13

Welches Jugendamt ist dann noch fur uns zustandig? Deutschland oder Holland. Hier sind die Gesetze doch etwas anders.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. März 2007 | 12:32

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:

Natürlich sind die Gesetze in den Niederlanden möglicherweise anders. Des weiteren unterliegen die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind dem Staat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wäre niederländisches Recht anwendbar.

Wie Sie jedoch schilderten wurde das Umgangsrecht des Vaters bereits durch ein deutsches Gericht festgelegt. Damit befinden Sie sich praktisch im Zugzwang, da der Vater sich schließlich auf diese Regelung berufen kann.

Diese ist insofern auch verbindlich. Es besteht u.a. zwischen den Niederlanden und der BRD ein Abkommen, welches verhindern soll, dass bereits verbindlich festgelegte Sorgerechts- oder Umgangsregelungen im Ausland umgangen werden. D.h. die bereits getroffene Umgangsregelung besteht fort, auch wenn sich die Kinder nun in den Niederlanden gewöhnlich aufhalten.

Mein Vorschlag sich an das Jugendamt zu wenden ist nicht dahingehend zu verstehen, dass dieses für Sie eine verbindliche Regelung schafft. Es soll lediglich vermittelnd tätig werden, um eine, insbesondere im Sinne der Kinder, einvernehmliche und vernünftige Regelung für die Zukunft zu treffen.

Dazu können Sie sicherlich das Jugendamt der Gemeinde ansprechen, in welcher der Vater wohnt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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