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Integrieren einer Einliegerwohnung in das Haupthaus Hamburger Wohraumschutzgesetz.

6. Januar 2022 18:59 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:09

Wir haben auf unserem Grundstück eine Einfamilienhaus. Der eingeschossige Seitenflügel bestand aus einem Abstellraum, einer Garage und einer Einliegerwohnung (1Zimmer, Küchenzeile und Bad 14qm).

Für die Garage haben wir einen Nutzungsänderungsantrag gestellt und aus dem gesamten Seitenflügel einen großen Wohnschlafbereich mit Bad gemacht.

Nun schreibt mich das Bezirksamt an, dass aufgrund einer Kurzzeitvermietung eine Zweckentfremdung vorliegt. Laut Bezirksamt hat das eine Zimmer der Einliegerwohnung die gesamte Fläche des Seitenflügel infizieret (mehr als 50qm).
Ich werde nun gezwungen die Wohnung langfristig zu vermieten. Leerstand ist nicht gestattet.

Kann ich den Seitenflügel, die Einliegerwohnung wieder in die Fläche des Haupthauses integrieren? Also die Einliegerwohnung auflösen. Was sind meine Möglichkeiten?

Laut Amt bin ich gezwungen eine Ausgleichsfläche als Neubauwohnung zu erwerben. Stimmt das?

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

6. Januar 2022 | 19:49

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
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Sehr geehrte Fragenstellerin,

in der Tat spricht dem Grunde nach erst einmal gar nichts dagegen per erneutem Umnutzungsantrag die Wohnung / das Haus wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Zumindest aus einer Ferndiagnose heraus.

Ich sehe auch nicht den Zwang zum Erwerbe einer Ausgleichsfläche. Bitten Sie den Sachbearbeiter der Baubehörde darum, dass er Ihnen schildern soll, basierend auf welchen Normen / Satzungen er dies begründen zu können meint.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2022 | 20:16

Kann ich also einen Nutzungsänderungsantrag stellen um die Fläche der Einliegerwohnung dem Haupthaus zuzuführen?
Damit würde ich ja eine Wohnung auflösen. Würde dieses nicht zu einer Vernichtung von Wohnraum führen (HmbWoSchG, Busgeld)?

Die Wohnung darf ja nicht länger als 3 Monate Leerstand haben in Hamburg. Darf ich sie selber nutzen? Wie muss ich das beweisen?

Gilt die Zweckentfremdungsgenehmigung für die Nutzung als kurzfristige Vermietung? Gilt nur für diese Genehmigung die maßgebliche Voraussetzung von der Schaffung von sogenanntem Ersatzwohnraum innerhalb der Stadt Hamburg?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2022 | 09:09

Sehr geehrte Fragenstellerin,

Nicht, wenn die Umnutzung genehmigt wird.

- In der Tat sind im Rahmen einer Zweckentfremdungssatzungen in der Regel Kurzzeitvermietungen wechselnder Art nicht ratsam.
Wenn das Haus / die Wohnung in den räumlichen Geltungsbereich der von Ihnen zitierten Satzung fällt, dann muss man sie in der Tat auch beachten.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger

ANTWORT VON

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