Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt bei Einliegerwohnungen, dass Sie die Möglichkeit haben die sonst zwingende Heizkostenverordnung mietvertraglich abzubedingen, wenn das Gebäude aus nicht mehr als 2 Wohnungen besteht und Sie als Vermieterin, wie vorliegend, eine der Wohnungen selbst bewohnen. Wenn Sie die Heizkostenverordnung abbedungen haben, entfällt die Pflicht, mindestens zu einem Anteil von 50 % verbrauchsabhängig abzurechnen.
Die (ausschließliche) Abrechnung nach Wohnfläche ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Flächenbestimmung ist sowohl bei der Wohn- als auch Gesamtfläche ist grundsätzlich die tatsächliche Größe der Wohnung maßgeblich.
Sollte in Ihrem Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Flächenbestimmung vorhanden sein, so ist jedoch davon auszugehen, dass die Wohnflächenverordnung zu Grunde gelegt wurde.
Bei Dach- oder Spitzbogen kommt es auf die jeweilige Nutzung und den Ausbau an. Bodenräume, die nicht direkt mit der Wohnung verbunden und nicht zum Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, sondern beispielsweise als Abstellraum genutzt werden, zählen gemäß § 2 Abs. 3 WoflV nicht zur Wohnfläche. Ihren Angaben zur Folge nutzen Sie das Dachgeschoss als Abstellraum. Funktionstüchtige Heizkörper sind nicht vorhanden. Zudem befindet sich der Zugang zum Dachgeschoss außerhalb Ihrer Wohnung.
Folgerichtig dürften Sie nach meiner Rechtsauffassung zu Recht davon ausgehen, dass das Dachgeschoss nicht bei der Gesamtflächenermittlung zu berücksichtigen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut