Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann der Insolvenzgläubiger nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung vom Obliegenheitsverstoß des Schuldners stellen. Letzte Möglichkeit des Gläubigers einen Versagensgrund des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode vorzutragen, ist die Anhörung gem. § 300 Abs. 1 InsO
über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung. Jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO
die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, steht gegen den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung die sofortige Beschwerde zu. D.h. hat bereits kein Insolvenzgläubiger innerhalb der ihm von dem Insolvenzgericht gewährten Anhörungsfrist einen Versagungsantrag gestellt, dann wird nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist der die Restschuldbefeiung feststellende Beschluss in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass Sie hiernach von den Schulden der Insolvenzgläubiger „befreit" wurden. Nachdem Sie mitteilen, das Insolvenzgericht habe "am 2.9.2011 entschieden, dass Ihnen Restschuldbefreiung erteilt werde", wird dieser Beschluss nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang bei den Insolvenzgläubigern rechtskräftig geworden sein, wenn keine Beschwerde eingelegt wurde. Über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft werden Sie eine Mitteilung von dem Insolvenzgericht erhalten haben. Nach dem rechtskräftigem Beschluss über die Restschuldbefreiung kommt nur noch der Widerruf der Restschuldbefreiung gem. § 303 InsO
auf Antrag eines Insolvenzgläubigers in Betracht. Dieser Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird. Unterstellt, die Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung trat spätestens Ende September 2011 ein, dann können nunmehr keine Widerrufsgründe mehr geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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