Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich es richtig verstehe, verdient iIr Lebensgefährte ca. 3500,00 € netto. Hieraus errechnet sich dann bei drei unterhaltspflichtigen Personen laut Tabelle ein pfändbares Einkommen von 375,19 €. Er scheint also aktuell eine zu geringe Summe an den Insolvenzverwalter abzuführen. Vielleicht ist aber das von Ihnen genannte Nettoeinkommen auch nicht exakt angegeben.
Mit der an ihn ausgezahlten Summe, nach Ihrer Mitteilung 3166,57 €, kann er natürlich den Unterhalt bezahlen. Wie er sein unpfändbares Einkommen ausgeht, ist vollkommen frei. Sie müssen hier bitte das Verhältnis zu den Gläubigern von dem Verhältnis zu den Kindern und der ehemaligen Ehefrau trennen. Der Selbstbehalt von 2249,99 € gilt nur im Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern, also den Banken und ähnlichen Gläubigern, weswegen Ihr Lebensgefährte in Insolvenz ist. Unterhaltsgläubiger sind stark bevorzugt und es kann durchaus sein, dass ihrem Lebensgefährten um die 1000 € für die eigene Lebenshaltung verbleiben. Diese Summe kann also durchaus geringer sein als das unpfändbare Einkommen eines Menschen, der keinerlei Kinder hat. Wie erläutert geht es um die Regeln gegenüber den normalen Gläubigern, Unterhalt, insbesondere auch von Kindern, ist bevorzugt.
Sie rechnen aber auch falsch, denn sie müssen den Unterhalt von dem tatsächlichen Nettoeinkommen von 3166,57 € abziehen. Abzüglich von 795,00 € Unterhalt für beide Kinder, 400,00 € Unterhalt für die Ehefrau sowie 250,00 € Kindergartengebühren verbleibt ein Betrag von 1721,57 € netto. Davon kann man als alleinstehende Person durchaus leben.
Solange Ihr Ehemann den Unterhalt an die Ehefrau tatsächlich zahlt, richtet sich sein unpfändbares Einkommen nach der Gebührentabelle, dort Unterhaltspflicht für drei Personen. Sollte es hier Zweifel geben, könnte diesbezüglich ein Antrag an das Insolvenzgericht gestellt werden. Dann müsste dieses prüfen, ob Ihr Ehemann der Unterhaltspflicht ausreichend nachkommt. Wie der Unterhalt korrekt zu berechnen ist, entscheidet im Verhältnis zur Ehefrau und den Kindern das Familiengericht. Wenn die Kinder ungefähr die Hälfte der Zeit bei ihm sind, liegt vielleicht auch ein sogenanntes Wechselmodell vor, sodass keinerlei Unterhalt in bar geschuldet ist.
Soweit es darum geht, wie viele Unterhaltspflichten beim pfändbaren Einkommen zu berücksichtigen sind, entscheidet das Insolvenzgericht. Zum aktuellen Zeitpunkt bezweifelt der Insolvenzverwalter aber offenbar auch nicht, dass drei Unterhaltspflichten bestehen und beansprucht kein höheres pfändbares Einkommen. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn familienrechtlich von dem sogenannten Wechselmodell ausgegangen wird. Denn in diesem Fall leistet Ihr Lebensgefährte ja den Unterhalt dadurch, dass er den Kindern eine Wohnung gibt und sie verpflegt und natürlich auch persönlich betreut. Auch dies würde dann bei den Pfändungstabellen entsprechend berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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