Wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird, bedeutet dies, dass der Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entfällt. Gläubiger können dann wieder uneingeschränkt Vollstreckungen betreiben, wie die Pfändung von Einkommen, Konten oder die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen. Dies setzt Sie dem Risiko aus, erneut erheblich belastet zu werden, insbesondere wenn pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind. Die Begründung des Gerichts, dass die Information über die Zahlungspflicht durch Veröffentlichung im Internet zugestellt wurde, stützt sich auf § 9 InsO. Nach dieser Vorschrift gelten Bekanntmachungen im Internet als rechtsverbindlich, selbst wenn Sie diese nicht aktiv zur Kenntnis genommen haben. Dies könnte erklären, warum der Wiedereinsetzungsantrag wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Es gibt in Ihrer Lage mehrere Ansätze. Eine Möglichkeit wäre die Einleitung eines neuen Insolvenzverfahrens, wobei die Verfahrenskosten dieses Mal im Voraus gezahlt werden müssten, um eine erneute Einstellung mangels Masse zu verhindern. Alternativ könnte ein außergerichtlicher Vergleich mit Ihren Gläubigern angestrebt werden, um eine Pfändung oder weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Wenn Sie Einkünfte haben, die die Pfändungsfreigrenzen überschreiten, sollten Sie prüfen, ob ein Antrag auf Erhöhung der Freigrenzen möglich ist, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sollte es Anhaltspunkte für Fehler bei der gerichtlichen Bekanntmachung geben, könnte eine Beschwerde oder ein Antrag auf Nachsicht ein weiterer Schritt sein.
Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: