Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz
Als atypisch stiller Gesellschafter sind Sie zwar nicht Gesellschafter im gesellschaftsrechtlichen Sinne der GmbH, sondern nach § 230 HGB Vertragspartner der GmbH.
Im Unterschied zum typisch stillen Gesellschafter sind Sie jedoch am Vermögen und an den stillen Reserven beteiligt, was Ihre Rechtsstellung der eines Mitgesellschafters annähert. Im Insolvenzfall der GmbH ist für die Abwicklung der Gesellschaftsverhältnisse eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, die rechnerisch so behandelt wird, als würde das Gesellschaftsvermögen liquidiert.
2.
Auskunfts- und Einsichtsrechte des atypisch stillen Gesellschafters
So haben Sie als atypisch stiller Gesellschafter ein Recht auf Sichtung der Unterlagen, die zur Auseinandersetzungsrechnung und zur Feststellung Ihrer Ansprüche erforderlich sind.
Die Aufgabe der Auseinandersetzungsrechnung obliegt dem Insolvenzverwalter. Der Gesellschafter hat ein Recht auf Sichtung dieser Unterlagen.
Das bedeutet: Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Ihnen die für die Berechnung Ihrer Ansprüche notwendigen Unterlagen, insbesondere die Auseinandersetzungsbilanz, zugänglich zu machen. Dies umfasst auch die relevanten Jahresabschlüsse und die Summen- und Saldenlisten, sofern diese zur Ermittlung Ihres Anspruchs erforderlich sind.
3.
Verweis auf Finanzamt oder Steuerberater
Der Verweis des Insolvenzverwalters auf das Finanzamt oder den Steuerberater ist nicht sachgerecht.
Ihnen steht das Recht auf Einsicht gegenüber dem Insolvenzverwalter zu, nicht gegenüber Dritten wie dem Finanzamt oder dem Steuerberater. Diese sind zur Auskunftserteilung an Sie nicht verpflichtet und dürfen dies datenschutzrechtlich auch nicht.
4.
Form der Auskunft und Unterlagen
Wenn im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Ihnen die Jahresabschlüsse in einer bestimmten Form (z.B. in abschriftlicher Form mit Summen- und Saldenlisten) zu übergeben sind, ist der Insolvenzverwalter an diese vertragliche Verpflichtung gebunden, soweit dies zur Feststellung Ihrer Ansprüche als atypisch stiller Gesellschafter erforderlich ist.
Die bloße Übersendung von nicht vollständigen oder nicht vertraglich vereinbarten Unterlagen genügt nicht.
5.
Durchsetzung Ihrer Rechte
Sollte der Insolvenzverwalter weiterhin die Herausgabe oder Einsicht verweigern, können Sie auf Herausgabe bzw. Einsicht klagen.
Der Gesellschafter hat ein Recht auf Sichtung der Unterlagen hat und der Insolvenzverwalter die Forderung auch beweisen muss, wenn er Ansprüche gegen Sie geltend macht.
Umgekehrt gilt dies auch für Ihre Forderungen: Sie müssen die Möglichkeit haben, Ihre Ansprüche anhand der Unterlagen zu prüfen und zu berechnen.
6.
Fazit:
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Ihnen als atypisch stiller Gesellschafter die für die Auseinandersetzung und Anspruchsberechnung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Jahresabschlüsse in der vertraglich vereinbarten Form sowie die Summen- und Saldenlisten, zur Verfügung zu stellen oder zumindest Einsicht zu gewähren. Ein Verweis auf das Finanzamt oder den Steuerberater ist nicht ausreichend und entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Sie können auf Herausgabe/Einsicht klagen, wenn der Insolvenzverwalter sich weiterhin weigert.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Auskunftsrecht des atypisch stillen Gesellschafters im Insolvenzverfahren gibt es zwar nicht, aber aus dem Wesen der atypisch stillen Gesellschaft und der Notwendigkeit der Auseinandersetzungsrechnung ergibt sich dieses Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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