Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei Forderungen aus Studienkrediten, Bafög oder auch dem von Ihnen genannten Kredit für die Studienkosten bei der Bundeswehr ist es in der Regel kein Problem für diese Schulden im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erlangen.
Die Forderungen sind gemäß § 41 Insolvenzordnung fällig zu stellen und damit kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass immer wieder eine Stundungsverlängerung möglich ist.
Zitat:§ 41 - Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) 1Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Gläubiger nachweisen könnte, dass schon von Anfang an geplant war den Kredit nie zurück zu zahlen. Dies wird aber kaum gelingen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke