Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist es wichtig zu beachten, dass der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht hat, ob er den Vertrag erfüllen möchte oder nicht (§ 103 InsO).
Dies bedeutet, dass er entscheiden kann, ob er die Installation der Klimaanlage fortsetzt oder nicht.
Wenn er sich dafür entscheidet, den Vertrag nicht zu erfüllen, können Sie Ihre Anzahlung als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.
Allerdings ist, wie Sie bereits erwähnt haben, die Aussicht auf eine vollständige Erstattung in der Regel gering.
Eine weitere Möglichkeit könnte darin bestehen, dass Sie den Insolvenzverwalter auffordern, Ihnen das bereits bezahlte Material auszuhändigen.
Hierbei handelt es sich um einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.
Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Insolvenzverfahren und könnte Ihnen zumindest einen Teil Ihres Geldes zurückgeben.
Die Entscheidung, welche Aufträge der Insolvenzverwalter fortsetzt und welche nicht, liegt in seinem Ermessen. Er muss dabei jedoch das Interesse aller Gläubiger berücksichtigen und darf nicht willkürlich handeln.
In der Praxis wird er sich in der Regel dafür entscheiden, diejenigen Aufträge fortzusetzen, die die höchsten Einnahmen versprechen oder bereits weit fortgeschritten sind.
Außerhalb einer quotalen Befriedigung der Forderung, die vor dem Insolvenzereignis entstanden sind, sehe ich keine Befriedigung Möglichkeit für diese Art von Forderungen.
Die Erfolgschancen solcher Maßnahmen sind schwer einzuschätzen und hängen von vielen Faktoren ab, insbesondere von der genauen finanziellen Situation des insolventen Unternehmens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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