Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sehen das ganz richtig! Schildern Sie den Sachverhalt dem Inkassobüro und zahlen Sie nur die Hauptforderung. Tun Sie das aber so schnell wie möglich!
Zum Ersatz der Inkassogebühren sind Sie aus zwei Gründen nicht verpflichtet:
1. Sie haben mit dem Gläubiger, also dem Internetportal, den Einzug der Gebühren im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens vereinbart. Als sich Ihre Bankverbindung geändert hat, haben Sie das dem Gläubiger mitgeteilt. Mehr mussten Sie nicht machen!
2. Sie sind ohnehin nur dann verpflichtet, Inkassogebühren zu zahlen, wenn Sie sich mit der Zahlung der Hauptschuld in Verzug befinden. In Verzug geraten Sie aber regelmäßig erst dadurch, dass Sie eine Mahnung erhalten. Die Kosten für diese Mahnung sind noch nicht zu ersetzen! In Ihrem Fall war die "zweite Mahnung" die erste. Denn eine erste Mahnung hat es entweder nicht gegeben, oder sie ist auf dem Postweg verloren gegangen. Das ist beides nicht Ihr Problem! Teilen Sie dem Inkassobüro mit, dass es sich wegen der Kosten an seinen Auftraggeber wenden soll.
Ist Ihnen das zu riskant, dann überprüfen Sie wenigstens die Höhe der Gebühren. Selbst wenn Sie verpflichtet wären, die Inkassogebühren zu ersetzen, so dürfen diese Gebühren nicht höher sein, als die Gebühren, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen dürfte. Wie hoch diese Gebühren sind, richtet sich u.a. nach der Höhe der Hauptforderung. Einen sehr guten Gebührenrechner finden Sie, wenn Sie im Internet nach "Allianz ProFi Prozesskostenrechner" suchen.
Noch ein paar weitere Hinweise:
Die rechtliche Einschätzung ändert sich womöglich, wenn der Sachverhalt nicht ganz umfassend geschildert ist. Prüfen Sie insbesondere noch einmal folgende Dinge:
1. Können Sie ggf. nachweisen, dass das Internetportal die neuen Bankdaten erhalten hat?
2. War für Ihre Zahlung ein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart? Wenn es sich zum Beispiel um feste Gebühren handelte, die immer am Monatsersten fälllig waren, dann war für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Das hätte zur Folge, dass Sie auch ohne Mahnung in Verzug kommen und - wenn Sie nicht nachweisen können, den Gläubiger über die neue Bankverbindung informiert zu haben - auch Inkassokosten bis zur Höhe von Anwaltsgebühren zahlen müssen.
3. Haben Sie eine Rechnung erhalten, auf welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen zahlen? Dann geraten Sie nach Ablauf dieser Zeit auch ohne Mahnung in Verzug und es gilt das gerade zu 2) Gesagte.
Ich gehe aber angesichts Ihrer Schilderung erst einmal davon aus, dass es sich weder um kalendermäßig fällige Gebühren handelte, noch dass Sie einen entsprechenden Hinweis auf einer Rechnung erhalten haben. Wenden Sie sich also an das Inkassobüro, und lassen Sie sich nicht einreden, es würde ausreichen, dass eine "erste Mahnung" an Sie verschickt worden sei. Nein, sie muss Ihnen auch zugehen, um Verzug zu begründen, und den Zugang muss der Gläubiger beweisen.
Ich drücke Ihnen die Daumen, dass diese Geschichte schnell durchgestanden ist und Sie nicht in einen endlosen Kleinkrieg verwickelt werden, der mehr Kraft kostet, als es der Erfolg am Ende wert ist. Zur Not ab zum Anwalt!
Mit den besten Grüßen und Wünschen für ein schönes Wochenende,
Ihr Rechtsanwalt
Stefan Heinrichs
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