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Inkasso

| 27. Februar 2013 07:59 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manuel Rambeck

Es erfolgte im November eine Bestellung bei Firma A. Die Ware wird geliefert.
Die Bezahlung soll per Bankeinzug erfolgen. Leider sind falsche Bankdaten hinterlegt. Es erfolgt im Dezember eine Mahnung mit dem Hinweis auf falsche Bankdaten und der bitte den Betrag entweder zu Überweisen, oder die richtigen Bankdaten mitzuteilen.
> Die richtigen Bankdaten werden mitgeteilt.
Darauf folgt eine Bestätigung mit dem Hinweis, das der Betrag abgebucht wird, und die Daten im System geändert werden.
Bis heute keine Abbuchung.
Jetzt ein Schreiben von Infoscore mit Inkassogebühren und der Aufforderung, die Forderung inkl. Inkassogebühren zu bezahlen mit der Androhung weiterer Konsequenzen. Weitere Korrespondens nur über Infoscore.
Trotzdem habe ich bei Firma A angerufen. Die Antwort war, es hätte nicht abgebucht werden können und man hätte noch 2 Mahnungen verschickt. Diese habe ich jedoch nie erhalten.
Soll ich den Betrag inkl. Inkassokosten an Infoscore bezahlen, oder nur die berechtigte Forderung?
Wie kann ich jetzt Probleme bei zukünftiger Kreditvergabe oder Vertragsabschlüssen vermeiden.
Wäre die Firma A mit mir in Kontakt getreten, hätte ich die Forderung sofort beglichen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Kosten für die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn Sie der Firma A aber nach der erhaltenen Mahnung die richtige Bankverbindung mitteilten, dann haben Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB ), womit kein solcher Anspruch besteht.
Dies müssten Sie allerdings gegebenenfalls auch beweisen können (Bestätigungs-email o.ä.).

Ich rate Ihnen daher folgendes:

Zahlen Sie zunächst nur die berechtigte Forderung an das Inkassounternehmen und weisen Sie dieses darauf hin, dass weitere Ansprüche nicht bestehen. Sollten Sie weiter Schreiben erhalten, sollten Sie überprüfen, ob Sie es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen wollen und können. Hierbei spielt die angesprochene Frage der Beweisbarkeit die entscheidende Rolle. Wenn Sie zu der Überzeugung kommen vor Gericht Aussicht auf Erfolg zu haben, müssen Sie auch keine Klage/keinen Mahnbescheid des Inkasso-Unternehmens oder der Firma A abwarten, sondern können das Nichtbestehen der Forderung im Wege der negativen Feststellungsklage feststellen lassen. Ist Ihnen das Risiko eines Prozesses dann zu groß, dann müssen Sie „in den sauren Äpfel beißen" und auch die nicht berechtigten Inkassokosten (in „angemessener" Höhe) begleichen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte etwas unklar geblieben sein, dann zögern Sie bitte nicht die Möglichkeit der Nachfrage zu nutzen.
Über eine (positive) Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Rambeck

Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2013 | 09:16

Sehr geehrter Herr Rambeck,

wie wirkt sich die Angelegenheit auf zukünftige Vertragsabschlüsse bzw. Kreditvergaben aus?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2013 | 09:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

ich vermute, dass Ihre Frage auf Einträge in Auskunfteien (z.B. Schufa) abzielt. Da der Anspruch auf Schadensersatz nicht besteht und Sie das Bestehen auch bestreiten, darf eine Weitergabe von Informationen nicht erfolgen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn in Zukunft ein entsprechendes Urteil vorliegen sollte (§ 28a Abs. 1 S. 1 BDSG ). Jedenfalls müsste eine Weitergabe von Informationen vorher angekündigt werden (§ 28a Abs.1 Nr. 4 lit. c BDSG ).

Andere mögliche Auswirkungen auf zukünftige Vertragsabschlüsse bzw. Kreditvergabe sehe ich nicht, außer dass es der Firma A aufgrund ihrer Vertragsfreiheit natürlich freisteht zukünftig keine Verträge mehr mit Ihnen abzuschließen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Rambeck

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2013 | 09:40

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