Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie sollten dem Käufer zunächst schriftlich eine Frist von 1 Woche setzen, den Kaufvertrag zu erfüllen, d. h. den Minibagger gegen Barzahlung des Kaufpreises abzuholen (sofern das so vereinbart war). Sie können ihm hierzu eine E-Mail über das eBay-eigene Nachrichtensystem schicken.
Die Auktion ist ja erst gestern abgelaufen. Hier müssten Sie dem Käufer schon ein paar Tage Zeit einräumen, auf Ihre E-Mail zu antworten. Käufer ist im Übrigen der Inhaber des eBay-Kontos, das den Zuschlag erhalten hat. Das muss also nicht unbedingt derjenige sein, mit dem Sie telefoniert haben.
Sollte die Frist erfolglos verstreichen, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1.
Sie nehmen den Käufer auf Erfüllung in Anspruch, d. h., er wird anwaltlich zur Zahlung und Abnahme aufgefordert und notfalls auf Erfüllung verklagt. Hier sollten Sie sich aber des Kostenrisikos bewusst sein, was sich im Falle einer Klage bei etwa 2700 Euro bewegt (eigene und fremde Anwaltskosten sowie Gerichtskosten). Sie müssten bei diesem Streitwert vor dem Landgericht klagen, d. h., Sie (und der Gegner) müssten sich anwaltlich vertreten lassen.
2.
Vor dem Hintergrund des nicht unerheblichen Kostenrisikos und des Risikos, dass es sich um ein Fake-Konto handeln könnte (0 Bewertungen), dürfte es aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoller sein, nach erfolglosem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Sie könnten den Minibagger dann erneut bei eBay einstellen und auf einen seriösen Käufer hoffen (eBay bietet Ihnen die Möglichkeit, die Gebote „verdächtiger" Bieter während der Auktion zu streichen. Davon sollten Sie dann Gebrauch machen). Oder Sie weichen aus auf andere Verkaufsplattformen wie mobile.de oder autoscout24.de. Jedenfalls könnten Sie eBay dann mitteilen, dass der ursprüngliche Kauf gescheitert ist und lassen sich die Verkaufsprovision erstatten. Wenn Sie den Minibagger dann für bspw. 4500 Euro verkauft haben (und das Geld hoffentlich bekommen haben), könnte man überlegen, ob man den Erstkäufer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Das Kostenrisiko wäre dann natürlich weitaus geringer, da es dann nur noch um die Differenz ginge. Auch könnten Sie notfalls vor dem Amtsgericht ohne Anwalt klagen (was aber in der Regel nicht zu empfehlen ist).
3.
Mit einem strafrechtlichen Vorgehen (Anzeige) würden Sie aller Voraussicht nach nichts erreichen. Ein Betrug (§ 263 StGB
) wird nicht nachzuweisen sein. Es dürften schon die Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Ein Betrug würde voraussetzen, dass der Täter Sie getäuscht hat, diese Täuschung bei Ihnen einen Irrtum hervorgerufen hat, der Sie dazu veranlasst hat, eine Vermögensverfügung vorzunehmen, aus der ein Vermögensschaden resultieren muss, wobei der Täter hinsichtlich all dieser Merkmale vorsätzlich und zusätzlich in rechtswidriger Bereicherungsabsicht gehandelt haben muss, mit anderen Worten: vergessen Sie’s! Der Täter mag Sie hinsichtlich seiner Zahlungsabsicht getäuscht haben. Sie mögen sich hierüber geirrt haben. Aber Sie haben - auf Grund dieses Irrtums - weder eine Vermögensverfügung vorgenommen noch ist Ihnen durch diese ein Vermögensschaden entstanden, der den Täter bereichern sollte. Man könnte allenfalls über eine Fälschung beweiserheblicher Daten nachdenken (§ 269 StGB
), sollte sich herausstellen, dass bei der Anmeldung des eBay-Kontos falsche Daten angegeben wurden. Aber auch insoweit wäre eine Verfolgung sehr mühselig und wenig erfolgversprechend. Zudem ist es in der Rechtsprechung umstritten, ob das Anlegen und Verwenden von Fakte-Accounts bspw. bei eBay überhaupt strafbar ist.
Für welches Vorgehen Sie sich auch immer entscheiden sollten, meine Kanzlei steht Ihnen gerne für eine weitere Mandatierung zur Verfügung. Bei Bedarf erreichen Sie mich am besten per E-Mail an anwalt [AT] netzkanzlei.com
Ansonsten hoffe ich, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für das weitere Vorgehen alles Gute und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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