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In Deutschland gemeldet, leben im NichtEU Land

| 11. März 2024 09:19 |
Preis: 40,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Mein Sohn lebt und arbeitet seit Jahren in einem arabischen Land. Er hat sich nicht aus Deutschland abgemeldet. Die deutsche Meldebehörde besteht darauf entweder nachzuweisen, daß er sich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhält oder aber er wird "zwangsabgemeldet".
Er hat als Wohnadresse immer noch die seit Geburt bestehende Adresse. Wir besitzen ein eigenes Haus und er hat jederzeit einen ungehinderten Zutritt und Wohnmöglichkeit (Schlafzimmer, Küche, eigenes Badezimmer).
Lt. meinen bisherigen Recherchen muß man sich nur dann abmelden, wenn man seinen bisherigen Wohnsitz aufgibt und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht.
Es geht hier ausschließlich darum, ob die dt. Behörde lt. Melderecht auf einer Abmeldung bestehen kann nicht um steuer- oder sozialrechtliche Angelegenheiten.

11. März 2024 | 12:13

Antwort

von


(3181)
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70372 Stuttgart
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nachteile in steuer- oder sozialrechtliche Angelegenheiten drohen in recht vielen Fällen nicht (Stichwort Doppelbesteuerungsabkommen und andere Regelungen), sind aber leider hinzunehmen.

Denn melderechtlich hat das Amt recht, vgl. Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
"(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. [...]."

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 21 Mehrere Wohnungen
"(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. [...]."

Das ist bundeseinheitlich geregelt und andere Möglichkeiten gibt es da leider nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2024 | 13:57

Die von Ihnen in der Antwort angegebenen Punkte sind mir bekannt.
Es steht aber ausdrücklich in § 17 (2)
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

Mein Sohn ist nie ausgezogen! Er hat immer noch seine Räumlichkeiten in unserem Haus zur jederzeitigen Benutzung und dort auch reichlich Gegenstände, Möbel, Kleidung, Unterlagen etc
Die Räume werden weder von uns genutzt noch sind sie anderweitig vermietet.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2024 | 07:18

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, die Umstände sind durchaus so vorliegend, es ändert sich aber dadurch nicht die rechtliche Betrachtung, die auf andere Umstände, nämlich den Aufenthalt und den Lebensmittelpunkt in der Wohnung an sich abstellt. Daran lässt sich leider nichts ändern und ich bedauere, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. März 2024 | 09:26

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Die Antwort ist nicht so ausgefallen, wie ich sie erwünscht und erwartet habe. Es gibt andere, die es anders beurteilen.
Aber das ist nicht die Schuld des Anwalts. Es hat mir zumindest aufgezeigt, daß ein weiteres Vorgehen vermutlich keinen Sinn macht.
Und das ist ja auch was

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. März 2024
4,6/5,0

Die Antwort ist nicht so ausgefallen, wie ich sie erwünscht und erwartet habe. Es gibt andere, die es anders beurteilen.
Aber das ist nicht die Schuld des Anwalts. Es hat mir zumindest aufgezeigt, daß ein weiteres Vorgehen vermutlich keinen Sinn macht.
Und das ist ja auch was


ANTWORT VON

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