Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen genannten Informationen möchten ich Ihnen Ihre Frage, wie folgt beantworten:
Die Informationspflichten bei der Erstellung von Flyern und Werbeprospekten richten sich grundsätzlich nach § 5a UWG
. Danach bestehen bestimmte Informationspflichten, sobald z.B. in einem Flyer oder Prospekt hinreichend Informationen zur Leistung oder zum Preis einer Ware oder Dienstleistung angebeben werden, die einen Verbraucher veranlassen könnten, sich für den Kauf oder die Buchung zu entscheiden. Im Gegensatz dazu bestehen keine entsprechende Informationspflichten, sofern es sich tatsächlich um eine reine Imagewerbung handelt.
Sollten Ihre oben genannten Nummern 1-3 nur Imagewerbungen beinhalten, erfordert es wohl kein Impressum. Anderenfalls ist jedoch ein Impressum mit den notwendigen Informationen angezeigt. Hierzu gehören dann beispielsweise die folgenden Informationen:
1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
2. ein vollständiges Impressum mit klarer Identität des Unternehmers (Name, Anschrift, Rechtsform),
2a. Ein Link zu einem Impressumg auf einer Website ist nicht ausreichend (OLG Hamm, Beschluss v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11
),
2b. Einzelunternehmer dürfen sich nicht als "Geschäftsführer" bezeichnen (OLG München, Urt. v. 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13
),
2c. Die Angabe lediglich einer Filiale reicht nicht (OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.03.2013, Az. 1 U 41/12
-13),
2d. Angabe nur des Konzernnamens reicht nicht (OLG Saarbrücken, s.o.),
2e. Angabe nur des Firmenlogos reicht ebenfalls nicht (OLG München, Urt. v. 11.04.2013, Az. 6 U 2646/12
).
3. der Endpreis
4. evtl. wichtige Vertagsbedingungen wie z.B. Zahlungs- u. Lieferbedingungen etc.
5. Angaben zum Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht.
Fazit:
Sollte es sich nicht um eine reine Imagewerbung handeln, sollten Sie die Informationen und ein Impressum in Ihrer Werbung aufführen. Ansonsten könnten Mitbewerber Sie wegen Wettbewerbsverstößen kostenpflichtig abmahnen.
Ich hoffe Ihnen, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Schulte
Rechtsanwalt
9. Februar 2017
|
16:25
Antwort
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