Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Impressum bei Flyern/Prospekten/Plakaten

| 9. Februar 2017 15:38 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Pflichtangaben in Flyern und Werbeprospekten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gerne wissen, ob in folgenden Fällen ein Impressum angegeben werden muss und welche Angaben dies ggf. enthalten muss:

1. Ein Teaser-Flyer, der in Briefkästen gesteckt werden soll. Hierauf ist lediglich als Hintergrund ein Bild aus Fotolia, das Firmenlogo, ein Werbespruch und die Internetadresse angegeben. Es sind keinerlei konkrete Produkte, Preise etc. angegeben.

2. Ein klassischer Produktflyer.

3. Ein Plakat.

Vielen Dank im Voraus!

9. Februar 2017 | 16:25

Antwort

von


(117)
Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: https://rechtshop.ra-schulte.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der von Ihnen genannten Informationen möchten ich Ihnen Ihre Frage, wie folgt beantworten:

Die Informationspflichten bei der Erstellung von Flyern und Werbeprospekten richten sich grundsätzlich nach § 5a UWG . Danach bestehen bestimmte Informationspflichten, sobald z.B. in einem Flyer oder Prospekt hinreichend Informationen zur Leistung oder zum Preis einer Ware oder Dienstleistung angebeben werden, die einen Verbraucher veranlassen könnten, sich für den Kauf oder die Buchung zu entscheiden. Im Gegensatz dazu bestehen keine entsprechende Informationspflichten, sofern es sich tatsächlich um eine reine Imagewerbung handelt.

Sollten Ihre oben genannten Nummern 1-3 nur Imagewerbungen beinhalten, erfordert es wohl kein Impressum. Anderenfalls ist jedoch ein Impressum mit den notwendigen Informationen angezeigt. Hierzu gehören dann beispielsweise die folgenden Informationen:

1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
2. ein vollständiges Impressum mit klarer Identität des Unternehmers (Name, Anschrift, Rechtsform),
2a. Ein Link zu einem Impressumg auf einer Website ist nicht ausreichend (OLG Hamm, Beschluss v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11 ),
2b. Einzelunternehmer dürfen sich nicht als "Geschäftsführer" bezeichnen (OLG München, Urt. v. 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13 ),
2c. Die Angabe lediglich einer Filiale reicht nicht (OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.03.2013, Az. 1 U 41/12 -13),
2d. Angabe nur des Konzernnamens reicht nicht (OLG Saarbrücken, s.o.),
2e. Angabe nur des Firmenlogos reicht ebenfalls nicht (OLG München, Urt. v. 11.04.2013, Az. 6 U 2646/12 ).
3. der Endpreis
4. evtl. wichtige Vertagsbedingungen wie z.B. Zahlungs- u. Lieferbedingungen etc.
5. Angaben zum Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht.

Fazit:
Sollte es sich nicht um eine reine Imagewerbung handeln, sollten Sie die Informationen und ein Impressum in Ihrer Werbung aufführen. Ansonsten könnten Mitbewerber Sie wegen Wettbewerbsverstößen kostenpflichtig abmahnen.

Ich hoffe Ihnen, weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Schulte
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2017 | 16:35

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr kompetente und präzise Antwort auf meine Fragen! Bin sehr zufrieden!

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Danke für die nette Bewertung.

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Bernhard Schulte »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Februar 2017
5/5,0

Sehr kompetente und präzise Antwort auf meine Fragen! Bin sehr zufrieden!


ANTWORT VON

(117)

Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: https://rechtshop.ra-schulte.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht