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Impressum auf Website Verantwortlicher

| 10. Dezember 2012 11:54 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


12:58

A ist Webdesigner und erstellt eine Website per Content Management System.
Die Website wird online, für jeden sichtbar aufgebaut.

Bis alle Texte eingebunden sind wird der Vermerk "Die Website befindet sich im Aufbau" angegeben. So auch auf dem Navigationspunkt/ auf der Seite für das Impressum.

Der Kunde B hat also den Text für sein Impressum noch nicht mitgeteilt.
Demnach kann A dieses auch nicht eintragen.

Dem Kunde ist aber bekannt, dass die gerade gebucht Domain schon online sichtbar ist und eben der Text zum Impressum fehlt.
A hat ausdrücklich alle Texte für die Website beim Kunden angefordert.

Frage:
Wer ist verantwortlich für das fehlende Impressum beim Onlinestellen einer Website?
Haftet hier der Webdesigner?
Haftet der Kunde selber, da er den Text dafür nicht gesendet hat, ihm aber bekannt war, dass die Seit bereits online ist!

Vielen Dank dafür!

10. Dezember 2012 | 12:23

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Allein der Kunde als Betreiber der Seite haftet dafür, dass das Impressum fehlt.

Den Webdesigner trifft keine Schuld. Er haftet nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2012 | 12:52

Gibt es dazu bereits ein Urteil, oder kann man dies in irgendeinem Gesetzbuch / § nachlesen?

Vielen Dank von einer gebürdigen Jenaerin!

VIELEN DANK FÜR IHRE MÜHE!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2012 | 12:58

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Jede Veröffentlichung, also auch Internetpräsenzen, müssen ein Impressum aufweisen. Dies stellt eine Herkunftsangabe dar, aus welcher ersichtlich werden muss, wer eigentlich für den Inhalt der Veröffentlichung, hier also des Onlineshops, verantwortlich und haftbar ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 TMG . Darin ist im Detail geregelt, welche Angaben das Impressum einer Internetpräsenz enthalten muss.

Fehlen im Impressum eines Onlineshop-Betreibers entgegen der gesetzlichen Vorgaben Pflichtangaben wie das Handelsregister, die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, der nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist.

Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht im Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Hierzu gehören nach Anhang II zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) auch die Pflichtangaben nach Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), der in § 6 TDG umgesetzt worden ist und dem nunmehr § 5 TMG entspricht.

Es muss der Diensteanbieter das Impressum nachweisen. Diensteanbieter ist der Betreiber und nicht der Webdesigner.

Schöne Grüße zurück.

Bewertung des Fragestellers 10. Dezember 2012 | 13:05

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