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Immobillienerwerb durch Zwangsversteigerung

6. März 2025 15:53 |
Preis: 48,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe den Zuschlag für eine Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erhalten.
In dem Haus sind aber noch etliche Möbel, Geräte etc.

Wie muss ich jetzt vorgehen? Das Problem ist nur, dass weder Gericht, Bank oder Zwangsvollstrecker mir eine Adresse des Eigentümer nennen können, da dieser unbekannt verzogen ist.

Laut Gericht vermutlich ins Ausland.

Was soll ich jetzt mit den ganzen Möbeln machen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

6. März 2025 | 16:35

Antwort

von


(1112)
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90443 Nürnberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Nach dem Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung sind Sie Eigentümer der Immobilie geworden. Allerdings bleiben die Möbel und persönlichen Gegenstände im Eigentum des Vorbesitzers. Da der Vorbesitzer unbekannt verzogen ist, gestaltet sich die Situation etwas komplizierter.



1. Räumungstitel nutzen: Der Zuschlag ist gleichzeitig ein Räumungstitel. Sie können die Räumung durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Der Gerichtsvollzieher wird die Schlösser austauschen und die wertvollen Gegenstände abtransportieren und einlagern. Die Kosten für die Einlagerung müssen Sie zunächst vorstrecken.



2. Öffentliche Zustellung: Da der Vorbesitzer unbekannt verzogen ist, können Sie eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO in Erwägung ziehen, um ihn zur Abholung der Gegenstände aufzufordern.



3. Einlagerung und Entsorgung: Sie müssen die Gegenstände zunächst einlagern lassen. Eine eigenmächtige Entsorgung kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Sollten sich die Eigentümer nicht melden, können Sie nach einer angemessenen Frist und nachweislicher Aufforderung zur Abholung die Gegenstände entsorgen. Eine Frist von 14 Tagen ist in der Regel angemessen.



4. Kostenersatz: Sie können die Kosten für die Einlagerung und Räumung vom Vorbesitzer zurückfordern, allerdings ist dies praktisch oft schwierig, insbesondere wenn der Vorbesitzer verarmt ist oder sich im Ausland befindet.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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