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Immobilienwerte bei Zugewinnausgleich

25. Juni 2018 21:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe alleinstehend zwei Immobilien gekauft (eine 2000 und eine 2018). Kaufpreis 190.000€ und 300.000€. Beide Objekte sind vollfinanziert und haben noch eine Darlehenslaufzeit von 10 und 25 Jahren.

Jetzt möchte ich heiraten und habe eigentlich nichts gegen die gesetzlich geregelte Zugewinngemeinschaft. Meine zukünftige Frau hat ein niedriges Einkommen und ich zahle die Darlehen ab. Ich habe mich heute schon umfassend informiert und weiß, dass die abzuzahlenden Darlehensraten mit in den Zugewinn fließen.

Ich habe beide Immobilien durch gute Beziehungen zu Preisen gekauft, welche heute unter dem eigentlichen Marktwert liegen. Die Bank hat diese in Ihren Gutachten allerdings max. zum Kaufpreis bewertet.

Wenn es nun nach einigen Jahren (ca. 5) zur Trennung/Scheidung käme, welcher Immobilienwert wird dann zu Grunde gelegt? Der damalige Kaufpreis (inkl. einer inflationären Steigerung) oder aber ein realer Verkaufspreis der Immobilien zum Zeitpunkt der Trennung/Scheidung (evtl. durch Gutachten) ?

Und wenn ein realer Verkaufswert angesetzt wird, wäre es möglich, dass ich heute schon ein reales Gutachten der Objekte erstellen lasse, um nicht den (wertniedrigeren) Kaufpreis als Anfangsvermögen gewertet bekomme sondern den jetzigen tatsächlichen Wert? Alles andere wäre in meinen Augen eine extreme Benachteiligung.

Ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen.

25. Juni 2018 | 21:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


im Falle des Zugewinnausgleichs wird der Wert des Anfangsvermögen ermittelt und nicht der tatsächliche Kaufpreis.

Gutachterlich wird der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt der Eheschließung im Streitfall festzusetzen sein.

Demzufolge ist Ihr Vorgehen, zum jetzigen Zeitpunkt den Wert der Immobilien festzusetzen, anzuraten. Dann ist der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt der Eheschließung nachweisbar, wenn es zu einer Trennung kommen sollte.

Sie können aber auch im Rahmen eines Ehevertrages diese Werte als Anfangsvermögen festsetzen; auch dann ist das Anfangsmögen dadurch festgesetzt worden, das dann im Falle des Zugewinnausgleichs anzunehmen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




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