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Immobilienverwaltungsgesellschaft im Ausland

10. Februar 2022 19:45 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Meine Frau und ich leben in Portugal und sind auch hier steuerlich ansässig.

Mir persönlich gehören in Deutschland eine Reihe vermieteter Immobilien, mit deren Mieteinnahmen wir unseren Lebensunterhalt bestreiten.

Meine Immobilien befinden sich alle in Deutschland und werden ausschliesslich von meiner Frau und mir verwaltet, d.h. sämtliche Verwaltungsarbeiten wie Vermietungen, Abrechnungen, Handwerker....etc. werden von uns selbst durchgeführt und die Leistungen werden komplett hier im Ausland erbracht.

Eine Bezahlung dafür erhält weder meine Frau noch ich.

Ich würde jetzt gerne eine Immobilienverwaltungsgesellschaft im Ausland gründen, damit diese Verwaltungsgesellschaft mir die Verwaltung meiner Immobilien zu einem marktüblichen Preis in Rechnung stellen kann.

Gesellschafter der Firma wären meine Frau und ich, Geschäftsführerin meine Frau.

Der marktübliche Preis für eine Vollverwaltung von Immobilien ist mir zwar bekannt, würde ich aber natürlich durch entsprechende Angebote von Drittanbietern belegen.

Gibt es hier irgendwelche Probleme / Gründe, warum das Finanzamt in Deutschland die Kosten bzw. Gebühren einer Immobilienverwaltungsfirma im Ausland, die mir bzw. meiner Frau gehört, nicht anerkennen würde?

Vielen Dank.






Einsatz editiert am 11.02.2022 16:11:31

11. Februar 2022 | 17:23

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Seh/r geehrte/r Fragesteller/in,

soweit hier eine Leistung durch eine (noch zu gründende) Gesellschaft an Sie und/oder Ihre Frau erbracht wird, ist dies grundsätzlich zulässig. Der Bundesfinanzhof hat schon mehrfach entschieden, dass solche Verträge zulässig sind, siehe z.B. Urteil vom 5. 12. 2007 – V R 60/05:

Zitat:
1. Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.


Ob sich die Gesellschaft dann im Ausland befindet oder nicht macht im Grunde keinen Unterschied. Wichtiger ist dabei meist, ob es sich aus Sicht des Finanzamtes um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Wenn Sie aber marktübliche Preise nehmen sollte dies keinen Unterschied machen.

Auch wenn Sie auf diese Art und Weise eventuell einige Einnahmen nach Portugal verlagern können und hier vielleicht ein günstiger Steuersatz zu erwarten ist, stellt sich allerdings die Frage, ob dies den Aufwand und die damit verbundenen Kosten rechtfertigt. Es müssten hier schon ganz erhebliche Einsparungen möglich sein. Durch die Gesellschaftsgründung müssten Sie eine weitere Buchführung einrichten und würden dadurch im Grunde nur die Steuern verlagern, nicht aber komplett einsparen. Weiterhin müssten dann diese Einnahmen auch bei der deutschen Steuer zumindest wegen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. Soweit Sie solch ein Vorhaben in Deutschland in die Tat umsetzen würden, wären hier sicherlich die jährlichen Kosten höher als eine mögliche Ersparnis, die oft begehrten Steuervorteile (Dienstwagen) sind der Regel auch so möglich. Selbst wenn man hier nur eine GbR als günstige Gesellschaftsform wählt würde sich das Ganze kaum lohnen.

Empfehlenswert wäre es daher noch das Ganze durch einen portugiesischen Steuerberater grob kalkulieren zu lassen und dabei die auch die jährlichen Kosten für die Verwaltung der Gesellschaft einzukalkulieren.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2022 | 12:22

Guten Tag Hr. Fricke,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Meine größte Sorge ist, dass das Finanzamt hier mit Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO argumentieren könnte und/oder sagt, dass hier keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, sondern nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt wird.

Mir ist klar, dass Sie letztendlich nicht wissen, wie das FA reagieren würde, aber denken Sie, dass eine derartige Argumentation des FA letztendlich Bestand haben könnte?

Vielen Dank!


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2022 | 12:42

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da diese Konstellationen aus verschiedenen Gründen auch innerhalb Deutschlands durchaus üblich sind sehe ich keine Gründe einen Gestaltungsmissbrauch, insbesondere wenn die Abrechnung der Leistungen einem Fremdvergleich entspricht. Von großen Unternehmen werden teilweise auch ausländische Gesellschaften bevorzugt, da hier die Buchhaltungspflichten einfacher sind als bei einer deutschen GmbH.

Ich würde hier also nicht davon ausgehen, dass es allzu große Nachfragen gibt.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

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