Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass eine konkrete Regelung über die Geltung der betreffenden Klausel im Falle einer Rechtsnachfolge nicht im Vertrag enthalten ist.
Dann gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Der Erbe tritt gemäß § 1922 BGB
in die Rechtsstellung des Erblassers ein ( Gesamtrechtsnachfolge ). Tritt die Rechtsnachfolge nach Maier aufgrund Erbschaft ein, so tritt der Erbe daher in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein, so dass die Klausel weiterhin Geltung beanspruchen kann.
Anders verhält es sich jedoch im Falle einer Übertragung des Grundvermögens durch Rechtsgeschäft. Für diesen Fall wäre eine gesonderte Regelung im Vertrag erforderlich gewesen, dass ein Erwerber - etwa aus dem Kreise der Familie des Maier- in diese Verpflichtung eintritt.
Die Klausel sieht ja gerade die Möglichkeit vor, dass ein Erlös unterhalb von 155.000,- EUR ( für den hälftigen GbR- Anteil ) erzielt wird. Dieses Risiko ist Müller also bewusst eingegangen. Bei einer rechtsgeschäftlichen Übernahme des Grundvermögens etwa durch die Kinder des Maier, wären diese zu einem weiteren Ausgleich mangels einer entsprechenden Rechtsnachfolgeklausel im Vertrag nicht verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die prompte und ausführliche Beantwortung.
Ich gehe davon aus, das eine Schenkung ebenfalls eine solche rechtsgeschäftlichen Übernahme des Grundvermögens darstellt (z.Bsp. auch in Verbindung mit einem Nießbrauchsrecht), richtig?
Ihre Annahme ist zutreffend. Auch eine unentgeltliche Übertragung unter Einräumung eines Nießbrauchs wäre als rechtsgeschäftliche Übertragung anzusehen.