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Immobilienverkauf spezielle Vereinbarung für einen Weiterverkauf

| 14. August 2018 09:51 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


11:13

Hallo, bei dem Verkauf eines 50%igen Miteigentumsanteils von Herrn Müller an einer Immobilie (Rechtsform GbR) an den anderen Miteigentümer Herrn Maier (ebenfalls 50%) ist folgende Vereinbarung getroffen worden:

.........Zusätzlich treffen die Beteiligten für einem späteren Verkauf des Objektes
„Strasse 1" durch Herrn Maier folgende Vereinbarung: Der Verkaufserlös ist rechnerisch hälftig zu teilen. Sollte dieser rechnerisch hälftige Kaufpreis über einen Betrag in Höhe von 155.000,-€ liegen, ist dieser Differenzbetrag zwischen dem hälftigen Kaufpreis und den 155.000,-€ von Herrn Maier an Herrn Müller zu zahlen...........

Da der Wert der Immobilie zum Verkaufszeitpunkt schwer zu ermitteln war, andererseits der Verkäufer aber nicht auf einen möglicherweise höheren Erlös verzichten wollte, wurde diese Vereinbarung getroffen für den Fall eines Weiterverkaufs durch Herrn Maier.

Frage: Ist diese Verpflichtung auf Herrn Maier beschränkt oder auch auf seine Rechtsnachfolger (z.Bsp. Erben). Kann Herr Maier z.Bsp. die Immobilie an seine Kinder zu Lebzeiten verschenken und sind diese, wenn sie dann die Immobilie irgendwann verkaufen, ebenfalls verpflichtet den Ausgleich zu zahlen?

14. August 2018 | 10:36

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass eine konkrete Regelung über die Geltung der betreffenden Klausel im Falle einer Rechtsnachfolge nicht im Vertrag enthalten ist.

Dann gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Der Erbe tritt gemäß § 1922 BGB in die Rechtsstellung des Erblassers ein ( Gesamtrechtsnachfolge ). Tritt die Rechtsnachfolge nach Maier aufgrund Erbschaft ein, so tritt der Erbe daher in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein, so dass die Klausel weiterhin Geltung beanspruchen kann.

Anders verhält es sich jedoch im Falle einer Übertragung des Grundvermögens durch Rechtsgeschäft. Für diesen Fall wäre eine gesonderte Regelung im Vertrag erforderlich gewesen, dass ein Erwerber - etwa aus dem Kreise der Familie des Maier- in diese Verpflichtung eintritt.

Die Klausel sieht ja gerade die Möglichkeit vor, dass ein Erlös unterhalb von 155.000,- EUR ( für den hälftigen GbR- Anteil ) erzielt wird. Dieses Risiko ist Müller also bewusst eingegangen. Bei einer rechtsgeschäftlichen Übernahme des Grundvermögens etwa durch die Kinder des Maier, wären diese zu einem weiteren Ausgleich mangels einer entsprechenden Rechtsnachfolgeklausel im Vertrag nicht verpflichtet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 14. August 2018 | 10:42

Vielen Dank für die prompte und ausführliche Beantwortung.

Ich gehe davon aus, das eine Schenkung ebenfalls eine solche rechtsgeschäftlichen Übernahme des Grundvermögens darstellt (z.Bsp. auch in Verbindung mit einem Nießbrauchsrecht), richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2018 | 11:13

Ihre Annahme ist zutreffend. Auch eine unentgeltliche Übertragung unter Einräumung eines Nießbrauchs wäre als rechtsgeschäftliche Übertragung anzusehen.

Bewertung des Fragestellers 14. August 2018 | 11:23

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