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Immobilienverkauf / Vorkaufsrechtnehmerin löst die Auflassungsvormerkung nicht

21. Juli 2024 23:14 |
Preis: 30,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Hallo,

mein Bruder und ich haben eine Erbengemeinschaft.
Wir haben das Haus 2017 von unserer Tante geerbt.
Jetzt möchten wir es verkaufen. Also haben es schon verkauft. Notartermin war der XX.05.2024.

Wir mussten einer Stieftochter meiner Tante ein Vorkaufsrecht gewähren.

Die Zustellung des Notars für das Vorkaufsrecht musste durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen da das Einschreiben nicht zugestellt werden konnte.

Jetzt ist die Frist für das Vorkaufsrecht abgelaufen und die Vorkaufsrechtnehmerin hat keinen Anspruch mehr auf Ihr Recht des Vorkaufes.

Leider wurde zur Sicherung des Vorkaufrechtes eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen.
Diese wird das Grundbuchamt mir ohne Verzichtserklärung durch die Vorkaufsrechtnehmerin nicht löschen.
Da das Vorkaufsrecht jetzt verstrichen ist, sehe ich es so, dass die Vorkaufsrechtnehmerin keinen Anspruch mehr auf diese Auflassungsvormerkung hat.
• Bin ich im recht ?
Wie schnell kann ich rechtlich meine Interessen durchsetzen?
• Was ist der Vorwurf? Vorsätzliche Behinderung eines Rechtsgeschäftes ????
• Wonach richten sich die Verfahrenskosten? => Nach dem Wert der Immobilie oder nach dem
Schaden der mir durch den nicht verkauf entsteht?
• Wer zahlt die Verfahrenskosten?
• Was kostet ein Anwalt für eine Unterstützung in dieser Sache ?

Danke





22. Juli 2024 | 05:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihren Sachverhalt und die konkreten Fragen. Gerne dazu wie folgt:

• Bin ich im recht ? Wie schnell kann ich rechtlich meine Interessen durchsetzen?

Wie Sie schon erkannt haben besteht ein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung, der von Ihrem Bruder und Ihnen geltend gemacht werden kann. Oft genügt in solchen Fällen ein passend formulierter Anwaltsbrief einer Kanzlei wie unserer.


• Was ist der Vorwurf? Vorsätzliche Behinderung eines Rechtsgeschäftes ????

Die Forderung ist gerichter auf Erteilung der Löschungserkärung, die auch vom Gericht protokolliert werden kann. Vorsatz spielt allenfalls bei der Bemessung des Schadensersatzes eine Rolle.


• Wonach richten sich die Verfahrenskosten? => Nach dem Wert der Immobilie oder nach dem
Schaden der mir durch den nicht verkauf entsteht?

Beides, wobei stets nur ein Bruchteil - zB ein Zehntel - des Wertes der Immobilie angesetzt wird.


• Wer zahlt die Verfahrenskosten?

Nach Quote des Obsiegens bzw. Unterliegens. Wird Ihnen nur ein Teil des verlangten Schadensersatzes zugesprochen, könnte Ihnen ein Teil der Kosten auferlegtvwerden. Es kommt daher darauf an, die Klage möglichst wasserdicht zu begründen.


• Was kostet ein Anwalt für eine Unterstützung in dieser Sache ?

Unsere Gebühren richten sich nach dem konkret entstehenden Aufwand.

Für ein Schreiben beträgt der Aufwand ca. 300-500 EUR.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Melden Sie sich bei Nachfragen gern. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, melden Sie sich bitte unbedingt vorher bei uns.

Mit den besten Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

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