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Immobilienrecht - Vertragsauflösung - Aufrechnung Versicherungsschaden

30. August 2012 10:23 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe eine Frage im Rechtsgebiet "Immobilienrecht".

Thematik:

A hat einen unbefristeten Vertrag mit B über eine gewerbliche Mietfläche geschlossen. (Lagerhalle). A kündigt seine Mietfläche im Mai 2012 mit einer Monatsfrist von 6 Monaten (gesetzlich). Daraufhin bezahlt A die Miete zwei Monate nicht. A und B einigen sich nun über einen Auflösungsvertrag, wenn A bis zum 31.08 B den vollständigen Mietzins (zum Ende August sind es 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten) bezahlt. Damit entlässt B seinen Mieter bereits ab 31.08 aus dem Vertrag. Die Miete wäre bis zum 31.08 somit vollständig bezahlt.

Der Mieter lagert auf der Mietfläche diverse Möbel. Im Juli kommt es nun nach einem Regen zu einem Wasserschaden in den Mietflächen. Daraufhin schreibt der Mieter den Vermieter an und bittet den Schaden an die Versicherung zu melden. Es werden zwei Mal Fristen gesetzt. Auch wird das Einverständnis mit dem Auflösungsvertrag damit erklärt, dass der Vermieter auch den Schaden an die Versicherung meldet und die Schadensnummer an den Mieter mitteilt. Insgesamt beläuft sich der Schaden auf die Rückständige Mietsumme (ca. 6000€). Der Vermieter reagiert auf beide Fristsetzungen nicht und meldet sich zu dem Schaden nicht.

Nun die eigentliche Frage:

Kann der Mieter in einem solchen Fall die Aufrechnung der zu bezahlenden Miete mit der Schadenssumme aussprechen? Wenn die Aufrechnung ausgesprochen wird und es später zu einer Verhandlung kommt und das Gericht die Aufrechnung als nicht erlaubt erkennt, kann dann der Vermieter die Summe bis zum eigentlichen Vertragsende (also Dezember statt Ende August) verlangen?

30. August 2012 | 11:35

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:






Frage 1:
"Kann der Mieter in einem solchen Fall die Aufrechnung der zu bezahlenden Miete mit der Schadenssumme aussprechen?"



Das kann der Mieter dann, wenn im Mietvertrag kein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart ist.

In Gewerberaummietverträgen findet sich ein solches Aufrechnungsverbot recht häufig.

Die Formulierung lautet ungefähr so:

"Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen"







Frage 2:
"Wenn die Aufrechnung ausgesprochen wird und es später zu einer Verhandlung kommt und das Gericht die Aufrechnung als nicht erlaubt erkennt, kann dann der Vermieter die Summe bis zum eigentlichen Vertragsende (also Dezember statt Ende August) verlangen?"


Das kann er nach Ihrer Schilderung wohl auch jetzt schon, da der Auflösungsvertrag unter der Bedingung stand, dass die rückständige Miete bis zum 31.08.2012, also morgen, gezahlt ist.


Geht die Aufrechnung in einem Prozess ins Leere, führt dies ebenfalls dazu, dass die Bedingung nicht eingehalten und der Auflösungsvertrag damit hinfällig ist, wodurch bis zum eigentlichen Vertragsende zu zahlen ist.

Zudem haben Sie den Auflösungsvertrag ebenfalls unter eine Bedingung gestellt ( "Auch wird das Einverständnis mit dem Auflösungsvertrag damit erklärt, dass der Vermieter auch den Schaden an die Versicherung meldet und die Schadensnummer an den Mieter mitteilt"). Da die Bedingung wohl nicht eingetreten ist, gehe ich davon aus, dass jedenfalls derzeit kein wirksamer Auflösungsvertrag besteht.





Fazit:
Zur Vermeidung einer gerichtlichen Streitigkeit mit womöglich hohem Prozessrisiko ( wie mussten Sie sich laut Vertrag gegen Schäden versichern, Schadensminderungspflicht, Verantwortlichkeit des Vermieters, etc.) sollten sich umgehend mit dem Vermieter zusammensetzen und eine für beide Seiten erträgliche Lösung ausarbeiten.




Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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