Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Kann der Mieter in einem solchen Fall die Aufrechnung der zu bezahlenden Miete mit der Schadenssumme aussprechen?"
Das kann der Mieter dann, wenn im Mietvertrag kein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart ist.
In Gewerberaummietverträgen findet sich ein solches Aufrechnungsverbot recht häufig.
Die Formulierung lautet ungefähr so:
"Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen"
Frage 2:
"Wenn die Aufrechnung ausgesprochen wird und es später zu einer Verhandlung kommt und das Gericht die Aufrechnung als nicht erlaubt erkennt, kann dann der Vermieter die Summe bis zum eigentlichen Vertragsende (also Dezember statt Ende August) verlangen?"
Das kann er nach Ihrer Schilderung wohl auch jetzt schon, da der Auflösungsvertrag unter der Bedingung stand, dass die rückständige Miete bis zum 31.08.2012, also morgen, gezahlt ist.
Geht die Aufrechnung in einem Prozess ins Leere, führt dies ebenfalls dazu, dass die Bedingung nicht eingehalten und der Auflösungsvertrag damit hinfällig ist, wodurch bis zum eigentlichen Vertragsende zu zahlen ist.
Zudem haben Sie den Auflösungsvertrag ebenfalls unter eine Bedingung gestellt ( "Auch wird das Einverständnis mit dem Auflösungsvertrag damit erklärt, dass der Vermieter auch den Schaden an die Versicherung meldet und die Schadensnummer an den Mieter mitteilt"). Da die Bedingung wohl nicht eingetreten ist, gehe ich davon aus, dass jedenfalls derzeit kein wirksamer Auflösungsvertrag besteht.
Fazit:
Zur Vermeidung einer gerichtlichen Streitigkeit mit womöglich hohem Prozessrisiko ( wie mussten Sie sich laut Vertrag gegen Schäden versichern, Schadensminderungspflicht, Verantwortlichkeit des Vermieters, etc.) sollten sich umgehend mit dem Vermieter zusammensetzen und eine für beide Seiten erträgliche Lösung ausarbeiten.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork