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Versicherungsschaden Alarmanlage

| 1. Dezember 2020 10:26 |
Preis: 55,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Inhaber einer GmbH. Wir haben eine Alarmanlage vor ein paar Jahren geleast. Über diese Leasingfirma (aus Hamburg) wurde die Anlage auch versichert. Vor einiger Zeit gab es einen Gewitterschaden, der sofort bei der Leasingfirma gemeldet wurde (nachweislich per Fax). Der Versicherer ist mir leider unbekannt, die Leasingfirma verweigert die Auskunft diesbezüglich. Jetzt wurde die Anlage instandgesetzt, aber die Leasingfirma verweigert die Stellungnahme (wegen Kostenübernahme) und beantwortet meine emails nicht. Wenn ich anrufe die Mitarbeiter werden arrogant und unhöflich. Ich habe mit mehreren gesprochen auch mit Vorgesetzten, kein Unterschied.

Gesucht wird ein auf diesem Gebiet erfahrener Anwalt für ein Mahnverfahren bzw. für die Klage. Streitwert um € 7000 (Restwert der Anlage).

Bitte nur eine Antwort vom Fachanwalt für Versicherungsrecht.

1. Dezember 2020 | 11:12

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:

Sehr geehrter Herr W.,

das Vorgehen der Leasingfirma erscheint unseriös. Selbst wenn über diese eine Versicherung abgeschlossen wird, käme der Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und dem Versicherer zustande, so dass dieser Ihnen auch den Versicherungsschein hatte übersenden müssen. Zudem hätten die Versicherungsprämien (monatlich/jährlich) von Ihnen geleistet werden müssen.

Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie die Gegenseite schriftlich (Telefax oder Einschreiben) unter Fristsetzung bis zum 06.12.2020 dazu auffordern, Ihnen die Kontaktdaten sowie die Versicherungsscheinnummer des Versicherers zukommen zu lassen und bereits angeben, dass Sie sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

Sollte innerhalb der Frist keine Reaktion erfolgen, sollte nochmals gemahnt werden mit einer Nachfrist von wenigen Tagen. Nach Ablauf der Frist befindet sich die Gegenseite in Verzug und Sie können sich anwaltlich vertreten lassen. Die Gegenseite muss dann, wenn der Anspruch bestehen sollte, auch die nach Verzug entstandenen Rechtsanwaltsgebühren erstatten.

Nach Ihrer Schilderung ist zu vermuten, dass kein Versicherungsvertrag existiert.

Mit freundlichen Grüßen
Birte Raguse
RAin/FAin VersR


Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2024 | 18:03

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eine der besten Beratung die ich jemals bekommen habe. Top-Klasse !
Der böse und arrogante Gegner hat kapituliert (die Angelegenheit wurde
danach zu Ende gebracht).
etwas verspätet, Entschuldigung

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(54)

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