Es exisitiert eine Privatpolice bei einem Versicherungs-unternehmen, in der die Versicherungen für Hausrat und Wohngebäude zusammen abgeschlossen sind. Vertragsablauf dieser Privatpolice ist der 30.01.2008. Nun will der Versicherungs-nehmer vor dem Vertragsablauf die Anzahl der qm bei der Hausratversicherung erhöhen. Besteht hierdurch die Möglichkeit, die Hausratver-sicherung ausserordentlich vor dem Vertragsablauf zu kündigen?
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Versicherungsvertrag kann gem. § 8 II VVG
grundsätzlich nur zum Ende der Versicherungsperiode, hier also zum 30.01.2008 gekündigt werden. Davon gibt es einige Ausnahmen, z.B. im Schadensfall, bei einer Beitragserhöhung durch den Versicherer oder bei Verkauf des versicherten Objekts.
Die Änderung der qm-Zahl durch den VN ist grundsätzlich kein Grund für eine fristlose Kündigung, sie könnte im Gegenteil, sogar noch zu einer längeren Bindung (1 Jahr ab Änderung) führen.
Im übrigen kann der VN die qm-Zahl auch nicht nach Belieben angeben, sondern sie muss der tatsächlichen Größe entsprechen. Falsche Angaben hierzu können dazu führen, dass die Versicherung leistungsfrei wird.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller7. Februar 2007 | 09:16
Besten Dank für Ihre Antwort. Welche Kündigungsfrist wäre bei einer Auflösung zum 30.01.08 einzuhalten? Und, gelten die gleichen Bedingungen eigentlich auch, wenn man eine Kfz.-Versicherung beenden will, die eine im Vorhinein festgelegte Laufzeit von 7 Monaten hat (Saisonkennzeichen)?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. Februar 2007 | 10:42
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Kündigung für die Hausratversicherung muss spätestens drei Monate vor Ablauf bei der Versicherung eingehen.
Für die KfZ-Haftpflicht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf, wobei der nicht unbedingt identisch mit dem Saisonende sein muss. Dies müsste sich aus Ihrer Police ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin