Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Erwerb einer Immobilie durch Ausländer mit Wohnsitz im Ausland ist in Deutschland möglich, Sie sollten dabei konkret folgendes beachten:
1. Meldung an die Bundesbank: Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Zahlungen von mehr als 12.500 Euro (oder Gegenwert) ins Ausland oder aus dem Ausland zu melden. Die Meldung erfolgt elektronisch an die Bundesbank. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Zahlungen für den Warenverkehr und Dienstleistungen.
Zitat:
§ 67 Meldung von Zahlungen
(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie
1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).
(2) Nicht zu melden sind
1. Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und
3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
(3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
(4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" enthalten sein. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" enthalten sein.
(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz", bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
2. Nachweis der Herkunft des Geldes: Es ist wichtig, dass Ihre Ehefrau ggf. nachweisen kann, dass das Geld aus rechtmäßigen Quellen stammt. Dies kann beispielsweise durch Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen oder ähnliche Dokumente geschehen.
3. Steuerlich wird Ihre Ehefrau dann Grunderwerbssteuer zahlen müssen und zukünftig die jährlich Grundsteuer. Sollte das Objekt vermietet werden, dann müsste die Vermietungsabsicht dem Finanzamt angezeigt werden.
4. Bank des Verkäufers: Es könnte sein, dass die Bank des Verkäufers ebenfalls Nachweise zur Herkunft des Geldes verlangt, um Geldwäsche zu verhindern. Es ist daher ratsam, vor der Überweisung mit der Bank des Verkäufers Kontakt aufzunehmen und sich über deren Anforderungen zu informieren.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke