Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine GbR kann grds. als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wobei die Eintragung grds. mit der Benennung der jeweiligen Gesellschafter erfolgt. Bei einem notariellen Kaufvertrag mit notarieller Auflassungsvormerkung genügt es in der Regel, dass dort die GbR und deren Gesellschafter / Vertreter als Käufer aufgeführt werden. Das Grundbuchamt fordert dann keine weiteren Nachweise über die Existenz der GbR oder die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Allerdings kann in diesen Fällen der Notar einen Existenznachweis der GbR in Form eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags fordern.
Da es beim Zuschlag in der Zwangsversteigerung keinen notariellen Kaufvertrag und keine notarielle Auflassungsvormerkung gibt, sondern die Eintragung in das Grundbuch nach § 130 ZVG
vorgenommen wird, ist zu erwarten, dass Sie im Falle des Zuschlags die Existenz der GbR und die Vertretungsbefugnis nachweisen müssen. Dazu wird ein mündlicher GbR-Vertrag sicherlich nicht ausreichen, sondern es wird grds. ein schriftlicher GbR-Vertrag verlangt. Eine nachträgliche Erstellung des Vertrags nach dem Zuschlag ist daher wohl nicht möglich und auch nicht anzuraten, da dann erhebliche Zweifel aufkommen werden, dass die GbR bei Erteilung des Zuschlags bereits bestand. Der Nachweis über die GbR und die Vertretungsbefugnis wird zudem oftmals auch schon für die Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses verlangt und benötigt, sodass auch aus diesem Grunde eine nachträgliche Erstellung des Vertrags äußerst problematisch wäre.
Ohne schriftlichen GbR-Vertrag sind daher erhebliche Probleme bei der Ersteigerung und auch bei der Grundbucheintragung zu erwarten.
Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass ein GbR-Vertrag schon allein aus Beweisgründen für den Vertragsinhalt immer schriftlich abgeschlossen werden sollte. Vertragsmuster finden Sie z. B. bei der für Sie zuständigen IHK im Internet.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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