Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Steuerfreiheit bei Immobilienverkäufen im Sinne des § 23 EStG besteht nur dann, wenn Sie das Haus länger als 10 Jahre besitzen, wobei bei unentgeltlichen Erwerben (Schenkungen/Erbschaften etc.) die Vorbesitzzeit des Erblassers angerechnet wird. Weiterhin besteht Steuerfreiheit, wenn Sie das Haus oder der Vorbesitzer bei unentgeltlichen Erwerben im Jahr des Verkaufes und den zwei vorhergehenden Jahren bewohnt haben.
Beide Alternativen sind in Ihren Fall nicht gegeben, der BFH hat entschieden, das auch Krankheit oder Arbeitsplatzwechsel, welche eine Eigennutzung verhindern, nicht die Besteuerung nach § 23 EStG hindern.
Daher müssen Sie leider den Veräußerungsgewinn versteuern. Diese Versteuerung können Sie nur vermeiden, wenn Sie das Haus vermieten und zwar bis Mai 2024. Ein Verkauf kann dann im Mai erfolgen, wobei der Notartermin einen Tag nach dem damaligen Erwerbsnotartermin liegen muss.
Dieser Veräußerungsgewinn wird dann auch der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, maßgeblich ist dann der Einkommensteuerbescheid des Jahres in dem der Veräußerungsgewinn erzielt wurde. Die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes erfolgt nur bei der freiwilligen Versicherung, nicht wenn SIe pflichtversichert sind.
Hinsichtlich der mitgenommenen Gegenstände durch die LG, die Unterlagen welche an Ihren Vater adressiert waren, sind Bestandteil des Erbes, diese sind herauszugeben. Ebenso die Kontounterlagen. Möglicherweise ergibt sich dann, durch die Kontounterlagen ein Nachweis, dass einige Gegenstände im Eigentum Ihres Vaters standen. Aber ich könnte verstehen, wenn Sie diese Angelegenheit abschließen wollen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Letzte Frage:
Dadurch, dass alle Rechte und Pflichten meines Vaters auf mich übergangen sind, als Erbin
und die Wohnanschrift, etc. weiterhin bestehen blieb, keine Abmeldung erfolgte und ich bis zum Tag des Hausverkaufs selbst die Abfallgebühr übernommen habe und keine Vermietung stattfand- ist das geerbte Haus trotzdem ein Spekulationsobjekt? Verrückt und Mist.
Um das zu umgehn hätte ich mich also noch zusätzlich ummelden müssen, als Zweitwohnsitz respektive Ferienwohnsitz in den ersten 6 Monaten?
Sehr geehrter Fragesteller,
krankheitsbedingt erfolgt meine Rückmeldung erst jetzt, diesbezüglich bitte ich höflichst um Entschuldigung.
Sie müssen die Immobilie als Wohnsitz, gegebenfalls Zweitwohnsitz, genutzt haben. Eine reine Übernahme von Gebühren etc. ist für die Annahme eines Wohnsitzes, vor allem, wenn die Wohnung durch die Lebensgefährtin des Erblassers genutzt wurde nicht ausreichend.
Falls die Möglichkeit besteht die Immobilie zu vermieten, empfehle ich Ihnen diese Möglichkeit.
Bei weiteren Fragen können Sie sich auch gerne per E-Mail (braun@rechtsanwalt-braun.berlin) melden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt