Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Dadurch, dass Sie die Immobilie nicht selbst bewohnt haben und die Immobilie auch nicht zum Wohnen bereitstand, wie bspw. eine Ferienwohnung, erfüllen Sie leider nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Dadurch, ist der Veräußerungsgewinn, das heißt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten zu versteuern.
Wenn es sich bei den Renovierungskosten, um Kosten der Herstellung der „Wohnbereitschaft" handelte, können Sie diese Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten geltend machen, ebenso wie die Kosten der Anschaffung an sich (Notarkosten etc.). Diese Kosten erhöhen die Anschaffungskosten, so dass sich die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten verringert und Sie weniger versteuern müssen.
Daher, es wird bei einem Verkauf der Veräußerungsgewinn versteuert, ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
2. September 2023
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11:01
Antwort
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