Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage mit einem komplexen Sachverhalt in der Schnittmenge zwischen Familienrecht und Immobilienrecht, insbesondere Grundbuchrecht.
Es wird zu prüfen sein, ob die Scheidungsvereinbarung aus dem Jahre 2004 und insbesondere der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch noch durchsetzbar ist oder möglicherweise erloschen oder verjährt. Somit ersuche ich Sie höflich, ohne Mehrkosten, mir diese notarielle Scheidungsvereinbarung entweder über diese Plattform hochzuladen oder an neumann@immoanwalt.nrw zu mailen oder per Post an meine deutsche Anschrift An der Alten Ziegelei 5 in 48157 Münster.
Leider sind Sie nicht Eigentümerin, solange die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgt ist, was die Bewilligung der Erben voraussetzt. Denn die Hälfte Ihres Ex-Mannes ist auf die Erben übergegangen. Wenn es ein Testament geben sollte auf die dort festgelegten Erben oder Vermächtnisnehmer, und wenn es kein Testament gibt, dann auf die gesetzlichen Erben.
Sollte es bereits einen Schriftverkehr zu diesem Fall geben, so schicken Sie diesen am besten gleich mit. Es sind möglicherweise Fristen zu beachten. Sie können mich bei Bedarf auch gern unter 0176 614 836 81 anrufen.
Fragen Sie gern nach, wenn etwas unklar ist. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, so bitte ich ausdrücklich um eine vorherige Kontaktaufnahme.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
An der Alten Ziegelei 5
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