Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Immobilie Eigentumsübertragung nach Scheidung

| 20. Januar 2025 09:34 |
Preis: 110,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Zur Ermittlung der Rechtslage und des weiteren Vorgehens ist die Prüfung geschlossener Vereinbarungen und bisherigen Schriftverkehrs ähnlich unabdingbar wie Röntgenbilder vor einer Operation. Notfalls muss eine Fristverlängerung beantragt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,
2005 habe ich mit dem Exmann (geschieden seit 2004) einen notariell beglaubigten Vertrag geschlossen. Habe ihm meine Haus-und Grundstückshälfte übertragen .
Dies wurde im Grundbuch vorgemerkt, ist aber bis heute nicht endgültig im Grundbuch eingetragen. Jetzt ist er verstorben.
Frage : Bin ich wieder Eigentümer und Besitzer ?
Es gibt 2 Kinder und einen Bruder
Frage : Erben die genannten Personen anteilig nach Verwandschaftsgrad die andere Eigentumshälfte ?

Vielen Dank im Voraus
MfG

20. Januar 2025 | 10:20

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: 0049 176-614 836 81
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage mit einem komplexen Sachverhalt in der Schnittmenge zwischen Familienrecht und Immobilienrecht, insbesondere Grundbuchrecht.

Es wird zu prüfen sein, ob die Scheidungsvereinbarung aus dem Jahre 2004 und insbesondere der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch noch durchsetzbar ist oder möglicherweise erloschen oder verjährt. Somit ersuche ich Sie höflich, ohne Mehrkosten, mir diese notarielle Scheidungsvereinbarung entweder über diese Plattform hochzuladen oder an neumann@immoanwalt.nrw zu mailen oder per Post an meine deutsche Anschrift An der Alten Ziegelei 5 in 48157 Münster.

Leider sind Sie nicht Eigentümerin, solange die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgt ist, was die Bewilligung der Erben voraussetzt. Denn die Hälfte Ihres Ex-Mannes ist auf die Erben übergegangen. Wenn es ein Testament geben sollte auf die dort festgelegten Erben oder Vermächtnisnehmer, und wenn es kein Testament gibt, dann auf die gesetzlichen Erben.

Sollte es bereits einen Schriftverkehr zu diesem Fall geben, so schicken Sie diesen am besten gleich mit. Es sind möglicherweise Fristen zu beachten. Sie können mich bei Bedarf auch gern unter 0176 614 836 81 anrufen.

Fragen Sie gern nach, wenn etwas unklar ist. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, so bitte ich ausdrücklich um eine vorherige Kontaktaufnahme.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe

mit den besten Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2025 | 11:50

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herr Dr.Neumann hat mich ausführlich und sehr freundlich beraten . Meine Anfrage konnte, nachher noch telefonisch, geklärt werden. Auf jeden Fall empfehlenswert.
Vielen Dank dafür

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Danke zurück für Ihre Wertschätzung und alles Gute weiterhin!

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Januar 2025
5/5,0

Herr Dr.Neumann hat mich ausführlich und sehr freundlich beraten . Meine Anfrage konnte, nachher noch telefonisch, geklärt werden. Auf jeden Fall empfehlenswert.
Vielen Dank dafür


ANTWORT VON

(253)

An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: 0049 176-614 836 81
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht, Werkvertragsrecht