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Im gegenseitigen Einvernehmen einen Mietvertrag über 5 Jahre geschlossen

9. November 2015 20:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Bekannter (Mieter) und Ich (Vermieter) haben am 01.08.2015 einen Mietvertrag über die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen.
In der Zwischenzeit haben sich seine Lebensumstände geändert und teilt mir heute 09.11.2015 mit das er am Samstag den 14.11.2015 ausziehen möchte.
Hierzu meine Frage.

Geht das so einfach? Was muss ich als Vermieter beachten?
Ist unser Mietvertrag ungültig weil es ein 5 Jahresvertrag ist?
Aufgrund seiner Lebenssituation haben wir ein 5 Jahresmietvertrag zu seiner und meiner Planungssicherheit abgesprochen.
Was kann ich tun?

9. November 2015 | 21:00

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

in Anlehnung an § 557 a BGB , der nur für Staffelmieten gilt, aber vom BGH analog / vom Rechtsgedankten her angewandt wird, kann in Formularmietverträgen maximal ein Kündigungsverzicht über 4 Jahre vereinbart werden.

5 Jahre sind zu lang.

Sollte eine Befristung vereinbart worden sein, ist diese nach § 575 BGB nur unter Angabe eines dort genannten Sachgrundes möglich.

Anders wäre es uU nur, wenn kein Formularmietvertrag verwendet worden sein sollte, sondern eine sogenannte Individualvereinbarung vorliegen sollte. Regelmäßig wird aber bei handschriftlichen Ergänzungen eines Formularvertrages die fehlende Freiwilligkeit des Aushandelns unterstellt.

Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit handelt des sich bei ihrem Mietverhältnis demnach nunmehr um ein unbefristetes Mietverhältnis ( Folge der fehlerhaften Befristung ) und der Mieter kann nach § 573 c BGB und unter Beachtung des Schriftformerfordernis kündigen.

Mein Tip: bieten Sie dem Mieter an, ihn gegen die Stellung eines Nachmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen. Wenn er natürlich mit der 3 Monatsfrist kündigt, bringt dies nicht mehr so viel.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


Ergänzung vom Anwalt 9. November 2015 | 21:52

Also: Die Frist von 5 Tagen ist auf jeden Fall zu kurz. Eine wirksame Kündigung liegt bei einer rein mündlichen Kündigungen auch aus diesem Grund nicht vor.

Sollte eine Mietrate ausbleiben, befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug und schuldet wenigstens zusätzlich Verzugszinsen.

Sollte es Probleme in der Angelegenheit geben, könne Sie mich gerne als Anwalt mandatieren.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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