Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut Vertrag ist der Mieter berechtigt, beide Gärten zu nutzen und muss dafür auch die Pflege übernehmen. Diese Regelung des Mietvertrags gibt ihm das alleinige Nutzungsrecht, und dieses gilt auch gegenüber Ihnen als dem Eigentümer, selbst wenn Sie diesen Vertrag nicht selber geschlossen haben. Der Mieter kann die Nutzung durch andere Personen unter Bezugnahme auf den Mietvertrag auch gerichtlich abwehren.
Sie haben daher grds. keinen Anspruch, den Garten zu nutzen.
Lösungsmöglichkeiten:
Neben einer informellen nachbarschaftlichen Absprache zur gemeinsamen Nutzung kommt auch eine Änderung des Mietvertrags in Betracht. Eine (einseitige) Änderungskündigung kennt das Mietrecht nicht. Auch ist es einem Vermieter nicht gestattet, dem Mieter den Garten oder einen Teil davon zu kündigen, da dies Bestandteile der Mietsache sind.
Möglich ist nur eine Vertragsänderung durch gemeinsame korrespondierende Willenserklärung. Es liegt nahe, dass der Mieter eine Gegenleistung für sein Entgegenkommen erwarten wird. Hierfür gibt es keine rechtliche Handhabe, das Ergebnis richtet sich allein nach dem Verhandlungsgeschick.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich darf Sie abschließend noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen