Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie, dass Weglassungen oder geringfügige Änderungen des Sachverhaltes unter Umständen weitreichende Konsequenzen für die rechtliche Würdigung haben können.
1. Fahrtenbuchmethode
Generell ist die Fahrtenbuchmethode eine Möglichkeit, um den für Sie festzusetzenden geldwerten Vorteil aufgrund der Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens möglichst niedrig zu halten. Ihre dahingehenden Überlegungen sind also zielführend. Die Führung eines Fahrtenbuches ist jedoch äußerst lästig. So müssen die folgenden Fahrten unterschieden und im Fahrtenbuch dokumentiert werden:
• dienstliche Fahrten
• private Fahrten
• Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
• Familienheimfahrten
Daneben muss die Fahrtenbuchführung auch die tatsächlich entstandenen Kosten belegen. Der private Nutzungswert ist dabei der Anteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs, der auf die Privatfahrten entfällt. Die Gesamtkosten setzen sich aus den typischen Aufwendungen (zuzüglich Umsatzsteuer) wie z.B. Abschreibung, Kfz-Steuer, Versicherungen, Unfallkosten, Benzin, Wartung usw. zusammen.
Hinsichtlich Ihrer Überlegungen gibt es nur ein zu bedenkendes Problem. Wenn Sie den Wagen überhaupt nicht mehr nutzen und in die Garage stellen, haben Sie auch keinen höheren dienstlichen Anteil an der Nutzung und folglich keinen geringeren Prozentsatz der privaten Nutzung an der Gesamtnutzung. Sie müssen also den Wagen zumindest ab und zu für die dienstlichen Fahrten nutzen, um den entsprechenden dienstlichen Prozentsatz der Fahrten in die Höhe zu treiben. Dann kann sich die Fahrtenbuchmethode für Sie rechnen.
Beispiel (nach im Internet verfügbaren Kalkulator)
Listenpreis neu: 30.000 €
Weg zur Arbeit: 21 Km
Gesamtkosten Pkw: 6.000 €
Private Nutzung: 10%
Geldwerter Vorteil 1%-Methode: monatlich 489,00 €
Geldwerter Vorteil Fahrtenbuchmethode: monatlich 91,67 €
2. Sonstige Möglichkeiten
Sofern Ihr Arbeitgeber den Firmenwagenvertrag nicht beenden will, ließe sich der geldwerte Vorteil ggfs. auch durch die Neuanpassung des Arbeitsvertrages dahingehend regeln, dass die private Nutzung des Pkws durch den Arbeitgeber verboten wird. In diesem Falle müssten Sie dementsprechend auch keinen geldwerten Vorteil versteuern. Wichtig ist jedoch, dass der BFH mit seinem Urteil vom 8.8.2013, Az. VI R 71/12
dahingehend auch arbeitsrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen verlangt, so dass das Verbot nicht nur auf dem Papier bestehen darf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht, am Ende die Bewertung meiner Rechtsberatung vorzunehmen.
Mit freundlichen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: https://www.ra-fcb.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Sehr geehrter Herr Barzik,
herzlichen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage. Das hilft mir schon sehr weiter.
Ich habe trotzdem zwei Rückfragen:
- Muss mein Arbeitgeber mir ermöglichen auf Fahrtenbuchmethode umzusteigen oder kann er sich weigern? Falls er muss, können Sie mir hier die Rechtsquelle geben?
- Einige Kilometer pro Jahr könnte ich schon an geschäftlichen Fahrten zusammen bekommen (und dann privat gar nicht mehr mit dem Auto fahren) - wie viel würden Sie hier mindestens empfehlen?
Herzlichen Dank und beste Grüße!
Das Fahrtenbuch dient dem Nachweis gegenüber dem Finanzamt über den privaten Nutzungsanteil beim Dienstwagen. Ihr Arbeitgeber kann es daher weder vorschreiben noch verbieten.Eine Rechtsgrundlage dazu gibt es nicht. Es liegt viel in der Natur der Sache und ist aus allgemeinen Grundästzen zu schließen.
Da die Besteuerung des Privatanteils nur nach den tatsächlichen Verhältnissen der Nutzung vorgenommen werden kann (sofern 1%-Vereinfachungsregel nicht angewandt wird), dürfte es ausreichend sein, wenn Sie 1 KM beruflich fahren und 0 Km privat. Sofern dies durch Fahrtenbuch und Kilometerstand belegt und glaubhaft gemacht werden kann, dürften Sie keine Probleme mit dem FA bekommen