Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können alle Bürger deren Herkunftsland mit der Bundesrepublik Deutschland ein Gegenseitigkeitsabkommen über den Immobilienerwerb geschlossen haben, Erst- und Zweitwohnsitze ohne Einschränkungen erwerben. Ein solches Gegenseitigkeitsabkommen besteht auch mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so dass Ihrem Vorhaben in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nichts im Wege steht.
Wenn Sie die von Ihnen erworbene Immobilie jedoch beziehen, wenn auch nur vorübergehend, beispielsweise als Ferienwohnung nutzen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden.
Dies hat unter Umständen zur Folge, dass Sie nach der jeweiligen Satzungen in den weit überwiegenden Städten und Gemeinden der dortigen Zweitwohnungssteuer unterfallen. Damit wird Ihre Erstwohnung in der Schweiz wie eine deutsche Erstwohnung behandelt mit der Folge, dass für Ihre Wohnung in Deutschland Zweitwohnungssteuer zu zahlen ist. Die jeweilige Höhe der Steuer ist unterschiedlich. Häufig bemisst sie sich aus einem gewissen Prozentsatz der Kaltmiete der Zweitwohnung. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Ihr Einkommen spielt bei der Bemessung der Steuerhöhe grundsätzlich keine Rolle.
Neben Ihrer Steuerpflicht in der Schweiz, könnten Sie ferner unter Umständen auch in Deutschland Einkommenssteuerpflichtig werden. Gemäß § 1 Abs. 1 EStG
sind Privatpersonen in Deutschland unbeschränkt (mit dem Gesamteinkommen) steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hier kommt es daher darauf an wie oft und wie lang Sie beabsichtigen sich in Ihrer Wohnung aufzuhalten und ob Sie auch weiterhin Ihren Wohnsitz in der Schweiz aufrecht erhalten.
Bereits aus steuerrechtlichen Gründen rate ich Ihnen daher vor dem Erwerb unbedingt an, Ihr Vorhaben durch einen auf grenzüberschreitende Steuerfragen spezialisierten, Steuerberater prüfen zu lassen.
Auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht könnte der Erwerb einer Wohnung in Deutschland Auswirkungen für Sie haben, je nach dem in welchem Umfang Sie beabsichtigen die Wohnung selbst oder gemeinsam mit Ihrer Freundin zu nutzen. Nach Vorgaben der VO (EG) 883/04 unterliegen nämlich auch Schweizer Staatsbürger, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, im Regelfall den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) VO (EG) 883/04). Eine konkrete zeitliche Grenze zur Unterscheidung zwischen einem gewöhnlichen und nur vorübergehenden Aufenthalt ist im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 nicht vorgesehen. Ob es sich in Ihrem Fall also um einen "gewöhnlichen Aufenthalt" handelt, wird durch eine einzelfallbezogene Prüfung ermittelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
28. Dezember 2015
|
11:33
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut