Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
a) Ausweislich der Ziffer 1) wird Sie „Vermittler_Z" nur in der Höhe bezahlen müssen, in welcher der „Kunde" Ihre Abrechnung akzeptiert und Vermittler_Z selbst Geld erhält. Wobei hier überdies offen ist, ob es sich beim „Kunden" um den Endkunden oder den Kunden von Vermittler_Z, also Vermittler_Y, handelt.
b) Ziffer 2 gilt im Zusammenhang mit Aufträgen aus Projektvorverträgen oder Projektverträgen. Dem Wortlaut nach könnte man von Ihnen eine Vertragsstrafe in der genannten Höhe fordern, wenn Sie schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) das Projekt nicht (oder nicht vollständig) durchführen.
Aus Ihren Informationen geht nicht klar hervor, ob Ziffer 2) auch für monatliche Zahlungen gemäß Ziffer 1) innerhalb von den genannten Projekt bzw. Projektvorverträgen gilt -oder ob Ziffer 1) für Aufträge aufgrund Projektverträgen oder entsprechenden Vorverträgen nicht gelten soll. Sollte dem aber so sein (Ziffer 1 gilt auch für Abrechnungen aus Projekt- und Vorverträgen, also zusammen mit Ziffer 2), würden Sie sich -zumindest dem hier zitierten Wortlaut nach- zunächst der Vertragsstrafe aussetzen. Sie müssten dann praktisch tatsächlich auf das Risiko einer ggf. (weiter) ausbleibenden Zahlung arbeiten, um der Vertragsstrafe zu entgehen, bis das Projekt beendet ist.
c) Egal, ob sich Ziffer 1) mit Ziffer 2) nach Ihrem Vertrag kombinieren lässt, würde ich davon abraten, den Vertrag so abzuschließen. Sie tragen gemäß Ziffer 1) das Zahlungsausfallrisiko und verpflichten sich zu einer ggf. enormen Vertragsstrafe 2). Eine Vertragsstrafe sollte m. E., um wirtschaftlich angemessen zu sein, schlimmstenfalls dazu führen können, dass Sie am Ende leer ausgehen und nicht noch zuzahlen müssen. Die Entscheidung für oder gegen den Vertrag im Rahmen einer persönlichen wirtschaftlichen Risiko- bzw. Gesamtbetrachtung für Sie kann ich Ihnen jedoch nicht abnehmen.
Offen ist jedoch insbesondere hinsichtlich der Vertragsstrafe, ob hier nicht eine unangemessene Benachteligung vorliegt. Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe (die also nicht zur ernsthaft Disposition gestellt und nicht individuell verhandelt wurde) über 5% der Auftragssumme ist grundsätzlich rechtlich problematisch.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion oder kontaktieren Sie mich über mein Profil, falls Sie weiteren Beratungsbedarf haben.
Bitte vergessen Sie auch nicht, diese Antwort zu bewerten.
Mit freundlichem Gruß aus Schwentinental
Patrick Maisch
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte