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Hypothekenzins nach Ablauf der Zinsbindung

| 9. März 2006 11:52 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen

Ich hatte ein Hypothekendarlehen auf ein Einfamilienhaus. Die Zinsbindung war seit 3 Jahren abgelaufen.Mittlerweile habe ich umfinanziert, weil die Verlängerungskonditionen anderweitig deutlich günstiger waren und die Bank mein Verlängerungsbegehren 5 Monate vor sich herschob. Die Zinsen, die variabel verlangt wurden lagen bei ca 5,5 % also deutlich höher, als der Euribor und deutlich höher als der Zinssatz für festverzinsliche Darlehen im gleichen Zeitraum. Es soll ein Urteil geben, welches die Banken verpflichtet, den Zinsatz maximal X% über den Euribor zu setzen. Kann man da nachträglich noch etwas machen, das Darlehen wurde zum 18,02.2006 abgerechnet nicht ohne den Zinssatz ab 12/05 nochmals anzuheben.
J.R.

-- Einsatz geändert am 13.03.2006 08:31:58

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Trotz intensiver Recherche konnte ich leider kein Urteil finden, das die Banken verpflichtet, den Zinssatz maximal x% über den Euribor zu setzen. Meines Wissens gibt es bislang kein Urteil, das die Banken verpflichtet, ihren Zinssatz für Darlehen an einem bestimmten Referenzzinssatz auszurichten. Sollten Sie hierzu über andere Informationen verfügen, wäre ich Ihnen für einen entsprechenden Hinweis dankbar.

Grundsätzlich muss sich der Zinssatz aus dem Vertrag ergeben. Bei einem variablen Zinssatz muss im Vertrag mindestens der anfängliche effektive Jahreszins festgeschrieben sein.
Dass der variable Zinsatz auch höher sein kann, als der Zinssatz für festverzinsliche Darlehen ist nicht ungewöhnlich.

Eine feste Obergrenze ist nur bei sog. Cap-Darlehen vorgesehen. Bei solchen gedeckelten Darlehensverträgen, wird im Vertrag eine Obergrenze des zu zahlenden Zinssatzes festgelegt. Im Gegenzug muss der Darlehensnehmer dafür eine sog. Cap-Gebühr zahlen. Ein solches Cap-Darlehen liegt aber nach Ihrem Vortrag wohl nicht vor.

Die Zinshöhe ist nach oben lediglich durch die Sittenwidrigkeit begrenzt. Nach der Rechtsprechung ist ein Kreditvertrag sittenwidrig, wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung u.a. ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches auffälliges Missverhältnis wird in der Regel dann bejaht, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt.
Das bedeutet für Ihren Fall, dass der von der Bank geforderte Zinssatz mindestens 100% über dem marktüblichen Zinssatz liegen müßte, um von einer Sittenwidrigkeit zu sprechen. Bei der Festlegung des marktüblichen Zinssatzes können Sie allerdings nicht direkt auf den Euribor abstellen, da dieser nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Privatkundengeschäft sondern vielmehr im Geschäftsverkehr der Banken untereinander gilt.
Der von Ihnen angesprochene Zinssatz von 5,5% dürfte den marktüblichen Zinssatz für Darlehensvertrage mit variablem Zinnsatz im Ergebnis kaum um 100% übersteigen und somit auch nicht sittenwidrig sein.

Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, nachträglich noch gegen die Bank vorzugehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen, auch wenn die Sachlage für Sie eher ungünstig aussieht.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin

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