Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie die Hundeleinen verkaufen, so unterliegen Sie der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht. Sie haften in diesem Rahmen gemäß §§ 280 Abs.1, 437 Nr. 3 BGB auf Schadensersatz, wenn die Leine reißt, Ihr Käufer in der Folge einen Schaden erleidet und Sie das Reißen der Leine verschuldet haben. Verschulden setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die widerlegliche Vermutung, dass Sie ein Verschuldensvorwurf trifft. Sie müssen also den Entlastungsbeweis antreten, um nicht haften zu müssen. Wenn Sie beweisen können, dass das Reißen der Leine nicht auf Ihrem Verschulden beruht, so haften Sie nicht. Diesen Beweis können Sie z.B. dadurch führen, dass Sie nachweisen, dass Sie die Leine so widerstandsfähig hergestellt haben, dass ein Reißen nicht erwartet werden kann.
Weiter haften Sie gegenüber jedermann nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn ein Produktfehler vorliegt. § 1 ProdHaftG sieht vor:
"Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist."
Ferner sieht § 1 ProdHaftG hinsichtlich des Anspruchsausschlusses vor:
"(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden."
Sie haften nach dem BGB in voller Schadenshöhe und nach dem Produkthaftungsgesetz in Höhe von 85 Millionen Euro (§ 10 ProdHaftG).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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