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Hundekot auf Privatem Grund

5. Januar 2013 14:31 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sachlage:
Grundstück ist nicht eingezäunt und aufgrund der Bauphase nicht hergerichtet.

Seit einiger Zeit sammeln sich die Hundehaufen.

Vor ein paar Tagen haben wir jemanden aus der Nachbarschaft dabei ertappt wie er seinen Hund hat sch... lassen. Ich hatte ihn darauf angesprochen, nach ca. 1 Stunde hat er den Haufen beseitigt. Ich gehe davon aus, dass er es weiter geschehen lässt, denn die Vermutung liegt nahe das es mit Absicht geschieht da er immer die Strassenseite für ca. 50m wechselt um wohl seinen Hund bei uns sch... zu lassen.
Videoüberwachung wird in den nächsten Tagen installiert.
Welche Rechtlichen Schritte kann ich unternehmen die nicht Fadenscheinig abgewendet
werden.

5. Januar 2013 | 15:18

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst einmal ist es richtig, Beweise zu sichern, da Sie bei einem Vorgehen gegen den Hundehalter in der vollen Beweispflicht sind.

Die Videoüberwachung ist dafür schon der richtige Weg, wobei Sie aber unbedingt darauf achten müssen, dass die Anlage so ausgerichtet wird, dass sie ausschließlich Ihr Grundstück aufnimmt, nicht etwas Nachbargrundstücke, öffentliche Zugegungen etc. mit abgelichtet werden. Auch sollten Sie einen sichtbaren Hinweis auf die Videoüberwachung anbringen.

So ausgestattet, ist die Videoüberwachung der richtige Weg zur lückenlosen beweisführung.



Hundekot gilt auch nach der Rechtsprechung aufgrund der mit ihm verbundenen Infektionsgefahr rechtlich als Abfall, so dass Hundehalter ordnungs- und strafrechtlich belangt werden können, wenn sie den Hundekot nicht unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) fachgerecht entsorgen (AG Düsseldorf, NuR 1990, 93; OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1991, 712).


Neben diesen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen haben Sie als Grundstückseigentümer aber auch noch weitere zivilrechtliche Möglichkeiten:

Der Hundekot stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB dar, so dass Sie vom Hundehalter die Beseitigung und auch künftig Unterlassung verlangen können.

Neben der Beseitigung können Sie also verlangen, dass sämtliche Beeinträchtigungen, die Sie in der Nutzung Ihres Eigentums stören, unterlassen werden. Zu dieser sofortigen Unterlassung verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für Wiederholungsfälle sollten Sie schriftlich auffordern, da es auch bei nachbarschaftlicher gebotener Rücksichtnahme eben nicht zumutbar ist, Kothinterlassenschaften hinzunehmen (LG Bonn, Urt.v. 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09 ).

Bei künftigen (beweisbaren) Wiederholungsfällen müsste der Halter dann eine Strafe an Sie zahlen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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ANTWORT VON

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