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Hundebetreuerin von betreutem Hund gebissen / wie sieht die Haftung aus?

9. Dezember 2014 22:38 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von


13:05

Zusammenfassung

Tierhalterhaftung
Mitverschulden
§ 833, § 834 BGB

Wir haben unsere Nachbarin vor unserem Urlaub gebeten für 10 Tage auf unseren Hund aufzupassen. Wir hatten sie gebeten den Hund zu versorgen und 2x tgl. auszuführen. Sie hat unseren Hund nun aber mit zu sich nach Hause genommen und auch dort zumindest zeitweise betreut. Nun ist unsere Nachbarin in die Nase gebissen worden und muss operiert werden. Wer kommt nun für die Kosten auf?

Ausschließlich wir? Weil wir die Halter sind?
Wenn ja, bezahlt das die Hundehaftpflichtversicherung?

Oder die gesetzliche Unfallversicherung?

Oder ist die Betreuerin selbst verantwortlich?

9. Dezember 2014 | 23:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

>Sie haften als Tierhalter ohne Verschulden für die Veletzungen (§ 833 S. 1 BGB ). Mangels Angaben gehe ich davon aus, dass der Hund kein Nutztier ist, dass Sie wegen Ihres Berufes halten.

Das Beißen eines Hundes gehört zur Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr.

Dass Ihre Nachbarin sich bewusst in diese Gefahr gebracht hat, ändert daran nichts (BGH, Urt. v. 25.03.2014 - VI ZR 372/13 ).

Die Nachbarin hat in Ihrem Interesse als "Verwahrerin" gehandelt.

>Die Nachbarin müsste sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB ), wenn sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt (Palandt/ Sprau, § 833, Rdnr. 13 mit Verweis auf den BGH). Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

>Eine Hundehaftpflichtversicherung dient der Absicherung solcher Schäden durch die Tiergefahr.

>Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht einschlägig, da kein Versicherungsfall im Sinne des § 7 SGB VII vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2014 | 11:22

Gibt es nicht ein Urteil des OLG Stuttgart, Az. 2 U 213/01, welches im Falle einer Betreuung eines Hundes die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht sieht und zumindest die Behandlungskosten zu übernehmen hat? Schmerzensgeld natürlich nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2014 | 13:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

es gibt aber auch entgegenstehende Urteile, jedenfalls eines des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - L 8 U 4142/10 - http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=16107

Hier wurde eine Pflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, weil keine Bechäftigung, keine Wie-Beschäftigung und keine Hilfe bei einem Unglücksfall vorlag.

Die Urteilsgründe des OLG Stuttgart liegen mir nicht vor. Dort handelte es sich beim Gassi-Gehen aber wohl um "eine einem Unternehmen dienende fremdnützige Tätigkeit".

Ihre Nachbarin müsste bei Ihnen angestellt / beschäftigt gewesen sein. Dazu fehlen aber Angaben, sodass von nachbarlicher Hilfe auszugehen ist und es bei meiner obigen Antwort bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt



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