Sehr geehrter Ratsuchender,
>Sie haften als Tierhalter ohne Verschulden für die Veletzungen (§ 833 S. 1 BGB
). Mangels Angaben gehe ich davon aus, dass der Hund kein Nutztier ist, dass Sie wegen Ihres Berufes halten.
Das Beißen eines Hundes gehört zur Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr.
Dass Ihre Nachbarin sich bewusst in diese Gefahr gebracht hat, ändert daran nichts (BGH, Urt. v. 25.03.2014 - VI ZR 372/13
).
Die Nachbarin hat in Ihrem Interesse als "Verwahrerin" gehandelt.
>Die Nachbarin müsste sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB
), wenn sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt (Palandt/ Sprau, § 833, Rdnr. 13 mit Verweis auf den BGH). Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.
>Eine Hundehaftpflichtversicherung dient der Absicherung solcher Schäden durch die Tiergefahr.
>Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht einschlägig, da kein Versicherungsfall im Sinne des § 7 SGB VII
vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Gibt es nicht ein Urteil des OLG Stuttgart, Az. 2 U 213/01, welches im Falle einer Betreuung eines Hundes die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht sieht und zumindest die Behandlungskosten zu übernehmen hat? Schmerzensgeld natürlich nicht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es gibt aber auch entgegenstehende Urteile, jedenfalls eines des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - L 8 U 4142/10
- http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=16107
Hier wurde eine Pflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, weil keine Bechäftigung, keine Wie-Beschäftigung und keine Hilfe bei einem Unglücksfall vorlag.
Die Urteilsgründe des OLG Stuttgart liegen mir nicht vor. Dort handelte es sich beim Gassi-Gehen aber wohl um "eine einem Unternehmen dienende fremdnützige Tätigkeit".
Ihre Nachbarin müsste bei Ihnen angestellt / beschäftigt gewesen sein. Dazu fehlen aber Angaben, sodass von nachbarlicher Hilfe auszugehen ist und es bei meiner obigen Antwort bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt