Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Die Antwort auf Ihre Frage ist insofern schwierig, als der genaue Wortlaut der Vereinbarung, die zwischen den Parteien getroffen wurde, nicht vorliegt.
2.Aufgrund Ihrer Schilderung sieht es so aus, dass Ihre Cousine und der Eigentümer des Pferdes zwei Vereinbarungen getroffen haben: das Pferd sollte eingeritten werden und sie hat einen Verkaufsauftrag für das Pferd erhalten, was dem Grunde nach einen Maklervertrag darstellt. Jedoch hat Ihre Cousine darüber hinaus auch die Lieferung des Pferdes übernommen. Wenn die Lieferung auf Weisung des Eigentümers des Pferdes erfolgt ist, so müssten hier Vereinbarungen über die Haftung beim Transport getroffen worden sein. Wenn der Eigentümer Ihre Cousine mit der Lieferung beauftragt hat, kann eine Haftung Ihrer Cousine aus einem schuldhaften Verhalten Ihrer Cousine bestehen, da in diesem Fall eine Vertragsverletzung vorliegt.
Maßgeblich ist also die Frage, wodurch die Verletzung des Pferdes verursacht wurde- z.B. falsche Box oder Sicherungen des Pferdes beim Transport, Fahrfehler etc. Hier müssten Sie noch weitere Einzelheiten darlegen. Sollte Ihre Cousine die Verletzung verursacht haben, muss sie das Pferd nicht kaufen, jedoch die Behandlungskosten übernehmen. Sollte der Wert des Pferdes aufgrund der Verletzung derart minimiert sein, dass ein Verkauf unmöglich ist, kann dieser Schadensersatz bis zum Verkaufswert des Pferdes gehen.
Eine weitergehende Beurteilung erfordert die Ermittlung des gesamten Sachverhalts. Gerne stehe ich für diese Berurteilung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.