Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hund wird ohne Kontaktaufnahme eingeschläfert

| 19. August 2021 00:20 |
Preis: 45,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von


11:10

Zusammenfassung

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Hier kann dann das Tierschutzgesetz greifen.

Ein Hund wird seinem Besitzer Freitag nachts von der Polizei weggenommen und in einTierheim eingeliefert. Der Besitzer erfährt dann, dass sein Tier (10 Jahre alt) eingeschläfert wurde. Die Gründe seien ein schwaches Herz und Atemschwierigkeiten gewesen. Das waren bekannte Beschwerden, die auch von einem Tierarzt so festgestellt wurden.

Das Tier war einfach altersschwach, hatte uns jedoch immer freudig begrüßt und auch am Tisch "gebettelt" und dann Hundeleckerlis bekommen. Ein vollintegrierte lebensfrohes Tier, das definitiv nicht gelitten hat. Auch sein "Geschäft" wurde immer außerhalb durchgeführt. Wir, die Freunde sind entsetzt und können es nicht verstehen.

Der Hund litt natürlich unter einer Stress-Situation und hat vermutlich gehechelt, worauf die Symptome richtig erkannt wurden. Eine Beruhigungs-Spritze hätte sicher geholfen, aber es war spät am Freitag. Der Besitzer wurde aufgrund alkoholischer Probleme in eine Klinik eingewiesen, aber wir können versichern, dass er sich immer liebevoll um sein Tier gekümmert hat.

Ein Versuch, mit § 17 TierSchG dagegen anzugehen, wird sicher scheitern; es wird lediglich Fahrlässigkeit festgestellt - wenn überhaupt.

Ist es legal, ein Tier ohne Benachrichtigung beim Halter zu töten?

Welche Möglichkeiten hat der Besitzer, schriftlich über das Geschehen Informationen zu erhalten?

19. August 2021 | 01:44

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrer Frage:

Rechtlicher Ausgangspunkt für Ihre bedauerliche Erfahrung ist (leider) der nachfolgende § 90a BGB "Tiere",...

Zitat:
Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


...wonach seit dem 1.9.1990 § 90a BGB zwar die formale Gleichstellung der Tiere mit den Sachen beseitigen wurde und im BGB zum Ausdruck bringen soll, dass Tiere schmerzempfindsame Lebewesen und Mitgeschöpfe sind, denen der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. ua Mühe NJW 1990, 2238 ff.).

Im eigentlichen Rechtsfolgesinn nach S. 3 dennoch wie Sachen behandelt werden.

Dennoch ist mit der o.g. Einfügung des § 90 BGB - die allerdings immer noch rechtlich umstritten ist, eine Öffnungsklausel zum Tierschutzgesetz bewirkt worden, so dass Ihr Vorbehalt nicht zwingend greift.

Denn ob vorliegend en "vernünftiger Grund zur Tötung" des Hundes vorgelegen hat oder nicht, ist Tatfrage, die durchaus bei einem zureichenden Anfangsverdacht zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft führen könnte.

Jedenfalls wäre Bequemlichkeit oder Personalmangel in einer Freitagnacht kein vernünftiger Grund für eine Tötung.
Es wäre also zu eruieren, ob die Diagnose von einer/m approbierten Tierarzt oder Tierärztin gestellt wurde oder quasi im Rahmen von Eigenmitteln des Tierheim, und ob - im Sinne des OBG oder des Strafrechts "Gefahr im Verzuge" die Tötung des Hundes "als vernünftiger Grund" angezeigt war.

Diese Ermittlungen kann der betroffene Hundehalter durchaus mit einer sachlich fundierten Strafanzeige nebst Strafantrag initiieren und in Vorbereitung dessen unter Glaubhaftmachung seines berechtigten Interesses auch Akteneinsicht bei der Polizei in den Vorgang der Überstellung an das Tierheim und die Aufnahme des Hundes verlangen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2021 | 09:38

vielen Dank für die kompetente Auskunft. Da es sich bei dem Tier um eine "Sache" handelt, ist dann eine Klage wegen Sachbeschädigung sinnvoll?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2021 | 11:10

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Strafrechtlich gibt es keine fahrlässige Sachbeschädigung. Wegen Vorsatzes wäre das aber möglich.
Zivilrechtlich kann der Eigentümer des Hundes in der Tat einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB einklagen. Der "Schaden" müsste dann dem Grunde und der Höhe nach beziffert werden und beim Amtsgericht eingereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. August 2021 | 16:09

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr kompetente Beratung, vielen Dank!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. August 2021
5/5,0

Sehr kompetente Beratung, vielen Dank!


ANTWORT VON

(1390)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht