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Hotelstorno wg. Corona - falsche Rechnung

4. Juni 2020 12:19 |
Preis: 58,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Für zwei Mitarbeiter haben wir am 04.02.2020 je 4 Übernachtungen (25.05. bis 29.05.2020) in einem Hotel in Hannover über die Plattform HRS gebucht. Die nicht stornierbare Paketrate von 99 Euro pro Nacht und pro Person beinhaltete außer der eigentlichen Übernachtung viele Zusatzleistungen (Garage, Frühstück, Nutzung Wellnessbereich, Nutzung Fitnessbereich, täglicher Getränkegutschein etc.). Wir haben versucht, das Hotel am 01.04.2020 trotzdem zu stornieren, ohne Erfolg. Eine anderweitige Vermietung der beiden Einzelzimmer war laut Auskunft des Hoteliers nicht möglich.

Nun haben wir die Rechnung vom Hotel über 90% des Paketpreises erhalten, inklusive Berechnung der Mehrwertsteuer von 7%. Ist das so zulässig?

Zusätzlich waren durch Corona einige der im Paket mitgebuchten Leistungen gar nicht oder nicht vollständig nutzbar (Lunchpaket statt Frühstück, Wellnessbereich und Fitnessbereich geschlossen). Auch dies müsste sich aus unserer Sicht doch in der Stornorechnung niederschlagen?

Zu guter Letzt: Der komplette Betrag der Stornorechnung wurde bereits am theoretischen Abreisetag 29.05.2020 unserer Kreditkarte belastet. Die Rechnung ist uns allerdings erst am 02.06.2020 per E-Mail zugesandt worden, so dass wir keinerlei Möglichkeit zu einer Reklamation hatten.

4. Juni 2020 | 14:00

Antwort

von


(1107)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Die Rechtslage hat sich in Niedersachsen seit dem 25.5.20 insoweit wieder geändert, als die Hotels seit diesem Zeitpunkt wieder geöffnet werden konnten.

Während der Schließung wären ohnehin keine Stornokosten angefallen, da das Hotel die Leistung nicht erbringen konnte.

Es gibt hier meiner Ansicht zwei Ansatzpunkte:

Man kann die Ansicht vertreten es handele sich nach wie vor um einen Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung, denn die Leistung wie sie gebucht wurde (Übernachtung mit Zusatzleistungen, Frühstück, Nutzung Wellnessbereich, Nutzung Fitnessbereich, täglicher Getränkegutschein etc.) konnte aufgrund der Anordnungen nicht mehr von dem Hotel erbracht werden.

Damit wird der Vertragszweck nicht erreicht und Sie können eine vollständige Erstattung der Stornierungskosten erreichen.

Dies ist durchaus vertretbar, es wären allerdings bei einem gerichtlichen Verfahren gewisse Unsicherheiten vorhanden, ob ein Gericht dieser Argumentation folgt.


Jedenfalls wäre jedoch meiner Ansicht nach eine Herabsetzung der Stornokosten um mindestens 30% gerechtfertigt, angesichts der Nichtverfügbarkeit der diversen Zusatzleistungen in dem Paket.

Eine weitere Möglichkeit wäre eine Verhandlungslösung, die eine Nachholung des Termins zu einem späteren Zeitpunkt gewährt.

Die Forderung über 90% des Reisepreises halte ich dagegen für nicht akzeptabel.

Sie sollten hier mit der o.g. Argumentation entweder eine volle oder zumindest teilweise Rückerstattung der Stornokosten fordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Juni 2020 | 14:23

Sehr geehrter Herr Mack,

danke für Ihre rasche Antwort und Ihre Empfehlung. Raten Sie uns über die 30% hinaus zur folgenden Berechnung? Alle Preise sind auch so auf der HRS-Seite, Hotel Savoy Hannover, ersichtlich

Paket gesamt 99,00 Euro brutto pro Nacht enthält:
- 16,50 Frühstück (50% für das Lunchpaket angemessen?)
- 10,00 Garage
- 15,00 Nutzung Wellnessbereich
- 5,00 Nutzung Fitnessbereich
- 5,00 Nutzung Fahrräder
- 5,00 täglicher Getränkegutschein
- Mineralwasser, Obstteller

Gesamtwert der nicht genutzten Zusatzleistungen ist abgerundet Euro 48,00, somit verbleiben 51,00 Euro reiner Übernachtungspreis, von diesem würden wir die 90% Stornogebühren pro Übernachtung leisten.

Was von Ihnen noch nicht beantwortet wurde, ist die Frage nach der mehrwersteuerlichen Behandlung. Unterliegen die Stornokosten der Mehrwersteuer?

Danke und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juni 2020 | 16:35

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Diese Berechnung ist natürlich noch besser. Die erwähnten Leistungen die von dem Hotel aufgrund der behördlichen Anordnungen nicht erfüllt werden konnten, dürfen auch nicht berechnet werden, da es insofern an der Möglichkeit einer Leistung fehlt.

Entsprechend entfällt nach § 326 BGB die Pflicht zur Gegenleistung des Gastes.

Bzgl. der MwSt.: Die Abgrenzung verläuft danach, ob es sich hier um einen pauschalierten Schadensersatz des Hotels handelt, oder um ein Entgelt für die Bereitstellung des Zimmers.

Dies kann man entsprechend der o.g. Begründung durchaus kontrovers sehen. Das Hotel bzw. HRS geht davon aus, daß Ihnen kein Rücktrittsrecht zustand. Dann kann die MwSt. berechnet werden, da es sich um eine Leistung handelt (Bereitstellung des Zimmers).

Wenn Ihnen dagegen ein Rücktrittsrecht zustehen würde, das dennoch eine Stornierungsgebühr auslöst (dies ist wie zuvor ausgeführt ebenfalls zweifelhaft, aufgrund der Streichung diverser Leistungen) handelt es sich um pauschalierten Schadensersatz.
Auf diesen Betrag kann keine MwSt. erhoben werden.

Nach der Argumentation von HRS ist die Erhebung der MwSt. korrekt, da die Zimmer nicht stornierbar seien und Ihnen daher kein Rücktrittsrecht zustünde.

Dies können Sie wohl nur verhindern, wenn Sie die komplette Bezahlung verweigern, weil die (Teil-)Leistung nicht dem Vertragszweck entspricht.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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