Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die Rechtslage hat sich in Niedersachsen seit dem 25.5.20 insoweit wieder geändert, als die Hotels seit diesem Zeitpunkt wieder geöffnet werden konnten.
Während der Schließung wären ohnehin keine Stornokosten angefallen, da das Hotel die Leistung nicht erbringen konnte.
Es gibt hier meiner Ansicht zwei Ansatzpunkte:
Man kann die Ansicht vertreten es handele sich nach wie vor um einen Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung, denn die Leistung wie sie gebucht wurde (Übernachtung mit Zusatzleistungen, Frühstück, Nutzung Wellnessbereich, Nutzung Fitnessbereich, täglicher Getränkegutschein etc.) konnte aufgrund der Anordnungen nicht mehr von dem Hotel erbracht werden.
Damit wird der Vertragszweck nicht erreicht und Sie können eine vollständige Erstattung der Stornierungskosten erreichen.
Dies ist durchaus vertretbar, es wären allerdings bei einem gerichtlichen Verfahren gewisse Unsicherheiten vorhanden, ob ein Gericht dieser Argumentation folgt.
Jedenfalls wäre jedoch meiner Ansicht nach eine Herabsetzung der Stornokosten um mindestens 30% gerechtfertigt, angesichts der Nichtverfügbarkeit der diversen Zusatzleistungen in dem Paket.
Eine weitere Möglichkeit wäre eine Verhandlungslösung, die eine Nachholung des Termins zu einem späteren Zeitpunkt gewährt.
Die Forderung über 90% des Reisepreises halte ich dagegen für nicht akzeptabel.
Sie sollten hier mit der o.g. Argumentation entweder eine volle oder zumindest teilweise Rückerstattung der Stornokosten fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
danke für Ihre rasche Antwort und Ihre Empfehlung. Raten Sie uns über die 30% hinaus zur folgenden Berechnung? Alle Preise sind auch so auf der HRS-Seite, Hotel Savoy Hannover, ersichtlich
Paket gesamt 99,00 Euro brutto pro Nacht enthält:
- 16,50 Frühstück (50% für das Lunchpaket angemessen?)
- 10,00 Garage
- 15,00 Nutzung Wellnessbereich
- 5,00 Nutzung Fitnessbereich
- 5,00 Nutzung Fahrräder
- 5,00 täglicher Getränkegutschein
- Mineralwasser, Obstteller
Gesamtwert der nicht genutzten Zusatzleistungen ist abgerundet Euro 48,00, somit verbleiben 51,00 Euro reiner Übernachtungspreis, von diesem würden wir die 90% Stornogebühren pro Übernachtung leisten.
Was von Ihnen noch nicht beantwortet wurde, ist die Frage nach der mehrwersteuerlichen Behandlung. Unterliegen die Stornokosten der Mehrwersteuer?
Danke und viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Diese Berechnung ist natürlich noch besser. Die erwähnten Leistungen die von dem Hotel aufgrund der behördlichen Anordnungen nicht erfüllt werden konnten, dürfen auch nicht berechnet werden, da es insofern an der Möglichkeit einer Leistung fehlt.
Entsprechend entfällt nach § 326 BGB
die Pflicht zur Gegenleistung des Gastes.
Bzgl. der MwSt.: Die Abgrenzung verläuft danach, ob es sich hier um einen pauschalierten Schadensersatz des Hotels handelt, oder um ein Entgelt für die Bereitstellung des Zimmers.
Dies kann man entsprechend der o.g. Begründung durchaus kontrovers sehen. Das Hotel bzw. HRS geht davon aus, daß Ihnen kein Rücktrittsrecht zustand. Dann kann die MwSt. berechnet werden, da es sich um eine Leistung handelt (Bereitstellung des Zimmers).
Wenn Ihnen dagegen ein Rücktrittsrecht zustehen würde, das dennoch eine Stornierungsgebühr auslöst (dies ist wie zuvor ausgeführt ebenfalls zweifelhaft, aufgrund der Streichung diverser Leistungen) handelt es sich um pauschalierten Schadensersatz.
Auf diesen Betrag kann keine MwSt. erhoben werden.
Nach der Argumentation von HRS ist die Erhebung der MwSt. korrekt, da die Zimmer nicht stornierbar seien und Ihnen daher kein Rücktrittsrecht zustünde.
Dies können Sie wohl nur verhindern, wenn Sie die komplette Bezahlung verweigern, weil die (Teil-)Leistung nicht dem Vertragszweck entspricht.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt