Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Alle (Ab-)Wasserleitungen gehören, soweit sie der Versorgung oder Entsorgung mehrerer Wohnungen dienen - wie hier -, zum Gemeinschaftseigentum (vgl. z. B.OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.11.1986,3W 152/86).
Betreffen diese Leitungen nur eine Wohnung, so gehören sie zum jeweiligen Sondereigentum.
Das wäre ggf. nochmals abzugrenzen.
Es mag also sein, dass damals die Abwasserleitung ausgetauscht wurde, was ja zu Gunsten aller auch berücksichtigt wird.
Da es aber Gemeinschaftseigentum insgesamt betrifft, müssen sich das alle Eigentümer teilen.
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Das lässt sich gar nicht anders darstellen.
Schreiben Sie ihm dieses und beharren Sie auf eine 1/3-Zahlung, wenn kein andere Verteilung in der Teilungserklärung vorgesehen ist; es müsste ja auch dementsprechend ein Beschluss der WEG her.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen