Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auf dieser Plattform wird eine erste rechtliche Orientierung angeboten, die den Gang zum Rechtsanwalt und dessen abschließende Beurteilung in Kenntnis aller relevanter Unterlagen nicht ersetzen kann. Dies vorausgeschickt darf ich folgendes erläutern:
In Ihrer eigenen modifizierten Unterlassungserklärung ist die Vertragsstrafe zu niedrig angesetzt worden. Denn die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung muss so gestaltet werden, dass sie geeignet ist, die aufgrund der Erstbegehung zu vermutende Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Andernfalls ist sie nicht als ernsthaft anzusehen. Eine Vertragsstrafe von bis zu 500,00 € wird regelmäßig als unangemessen niedrig betrachtet. Denn die Vertragsstrafe ist in erster Linie ein Druckmittel, um den Schuldner von weiteren Verstössen abzuhalten, vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 13 UWG
Rdn. 1.139 "Um als Druckmittel zu wirken, muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt."
Deutlicher werden noch Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rdn. 197 "Die Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe muss so gestaltet sein, dass sie dem Verletzer voraussichtlich jeden Anreiz nimmt, den Verstoß zu wiederholen und die Vertragsstrafe in Kauf zu nehmen."
Insoweit hat das OLG Hamm bereits 1978 entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 DM nicht ausreichend ist, WRP 1978,395 ff..
Selbstverständlich sind bei der Bemessung der Vertragsstrafe u.a. die Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Interesse der Verletzers an weitere gleichartigen Begehungshandlungen und das in Zusammenhang mit dem Verstoß nachträglich vom Verletzter gezeigt Verhalten maßgeblich. Ob daher gerade 5.001 € angemesen ist, kann daher ohne Detailkenntnis aus der Ferne nicht beurteilt werden. Bei diesem Betrag handelt es sich im Wettbewerbsrecht allerdings nicht um einen ungewöhnlich hohen Betrag.
Nachdem Sie die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben haben wäre zudem nun zu prüfen, ob die Grundlagen für eine Vertragsstrafe, wie ein Wettbewerbsverhältnis oder die Verletzung von Urheberrechten überhaupt vorliegt. Die Vertragsstrafe wird grundsätzlich für jeden Fall der neuerlichen Zuwiderhandlung fällig- insofern müssten Sie einen entsprechenden neuerlichen Verstoß begangen bzw. die Fotos weiter auf Ihrer Homepage veröffentlich haben.
Dann ist aufgrund er konkreten Umstände Ihres Einzelfalles zu prüfen, ob die Gegenseite den dort genannten Betrag der Höhe nach zurecht fordert.
Ihr Vertragsstrafenangebot dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach zu niedrig gewesen sein- ob die Forderung der Gegenseite zurecht und im vollen Umfang besteht, kann nur nach anwaltlicher Durchsicht aller Unterlagen inclusive Homepage beurteilt werden, so dass Sie sich dringend unter Vorlage dieser Unterlagen anwaltlicher Hilfe bedienen sollten. Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihnen hierdurch weitere Kosten entstehen.
Fraglich ist zudem, wie die Gegenseite bei einer von ihr angedachten vertragsstrafe von 5001 € nun einen Betrag in Höhe von 5005,40 € errechnet. Möglicherweise sind hier andere Posten, wie z.B. Anwaltsgebühren enthalten, die wiederum der Höhe nach zu überprüfen sind.
Einstweile hoffe ich, Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr Jeromin,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich weiß, dass Sie nur wenige Fakten von mir bekommen haben und es so nur eine erste Orientierung möglich war.
Eine kurze Nachfrage sei mir gestattet: Soll ich die Unterlassungserklärung vom RA unterschreiben oder will er nun sein "Angebot" von 5005 Euro einfordern?
Mit freundlichen Grüßen
Nordsturm
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann gut nachvollziehen, dass Ihnen in dieser Sache an konkretem Rat für das weitere Vorgehen gelegen ist. Nur kann ich Ihnen diesen aus der Ferne seriös leider nicht geben. Hier stösst die online-Beratung an ihre Grenzen. Ohne die Ihnen vorliegenden Schreiben der Gegenseite gesehen zu haben, kann Ihnen kein Anwalt guten Gewissens raten, eine Unterlassungserklärung so wie vorgelegt zu unterschreiben oder dagegen anzugehen. Das erfordert eine persönliche Beratung unter Vorlage aller Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt