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Hohe Handwerkerrechnung

| 26. November 2008 17:28 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,
wir habe folgendes Problem:
Aufgrund eines Leitungswasserschadens haben wir einen Klempner benachrichtigt. Der war um ein Uhr da und stellte innerhalb von 10 Minuten fest, dass der Anschlusshahn unserer Spülmaschine defekt ist. Da er keinen Hahn im Auto hatte, fuhr er wieder los (Stadtnähe: 10km). Um drei erschien er wieder und baute den Hahn ein (Arbeitszeit ca. 20 Minuten). Nun hat er uns zweieinhalb Stunden Arbeitszeit berechnet (die Rechnung beträgt 155 Euro, der Hahn kostet 20 Euro). Auf unsere Nachfrage teilte uns die Firma mit, dass Einkaufszeiten grundsätzlich dem Kunden als Arbeitszeit berechnet werden. Als wir anmerkten, dass die Einkaufzeit von zwei Stunden übertrieben lang sei wurde einfach aufgelegt. Was sollen wir jetzt tun?

26. November 2008 | 19:14

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Im Hinblick auf die in der Tat übertrieben lang erscheinende Einkaufszeit sollten Sie den Handwerksbetrieb schriftlich dazu auffordern, die Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist von 10 Tagen zu überprüfen und androhen, diese ansonsten der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. Sollte keine Korrektur erfolgen, scheuen Sie nicht davor zurück, diesen Schritt umzusetzen. Dort gibt es Ombudsmänner, die bei Streitigkeiten über Rechnungen vermitteln können.

In einem etwaigen Rechtsstreit müsste die Gegenseite beweisen, dass der Einkauf tatsächlich den berechneten Zeitraum dauerte.

Ich hoffe, ich konnten Ihnen weiterhelfen. Bei Bedarf stelle SIe gerne eine kostenlose Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2008 | 06:43

Hallo Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider haben wir bei dem Handwerker kurz nach seiner Arbeit den Bogen mit den aufgelisteten Tätigkeiten unterschrieben und sind erst beim Erhalt der Rechnung über seine lange Shoppintour gestolpert. Können wir trotzdem anfechten?
Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2008 | 09:57

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt: Sie sollten den von mir beschriebenen Weg dennoch einschlagen und sich zunächst mit dem Betrieb direkt und dann ggf. mit der Handwerkskammer in Verbindung setzen. Selbst wenn Sie eine Position "Einkauf" dem Grundsatz nach gebilligt haben, überraschen 2 1/2 Stunden hierfür dennoch - eine abschließende Beurteilung ist erst nach Ansicht des Bogens möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. November 2008 | 06:57

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