Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Gibt es eine Ausschlussfrist für die Rückforderung?
Ja, die gibt es grundsätzlich.
Die Ausschlussfrist ist in § 37 Abs. 1 TVöD geregelt.
Dieser bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden müssen.
Rückzahlungsansprüche von zuviel gezahltem Arbeitsentgelt werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dem Moment fällig, in dem das Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass für den Zeitraum, der weiter als sechs Monate zurückliegt, dass Arbeitsentgelt durch Ihren Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden kann.
Für die letzten sechs Monate vor der Rückforderung müssen Sie das zuviel gezahlte Arbeitsentgelt allerdings zurückzahlen.
2. Zulässigkeit der rückwirkenden Höhergruppierung
Hier gilt Folgendes: eine Höhergruppierung ist grundsätzlich auch rückwirkend möglich.
Allerdings gilt auch hier die sechs-monatige Ausschlussfrist.
Das heißt, Ihre Eingruppierung kann rückwirkend nur bis zu sechs Monate vor dem Antrag auf Stellenneubewertung erfolgen, also hier zum 01.12.2008 erfolgen.
Insoweit ist die weitreichende Neueingruppierung nicht ganz korrekt, allerdings nur um 2 Monate falsch berechnet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe