Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Tarifautomatik setzt zunächst im Recht des Öffentlichen Dienstes voraus, dass Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe erhalten, in die sie eingruppiert sind. Es bleibt somit nur die Gelegenheit zur Feststellung, ob die Entgeltzahlung auch tatsächlich dieser Eingruppierung entspricht.
Wahrscheinlich meinen Sie dieses und es geht nicht um eine höherwertige Tätigkeit, die sie ausüben sollen auf Geheiß Ihres Dienstherrn. Ansonsten können Sie das noch präzisieren im Rahmen der kostenlos möglichen Nachfragefunktion. Vielen Dank.
Sind Sie als Beschäftigte der Ansicht, dass ihnen Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe zusteht, tragen sie aber die Beweislast.
In Eingruppierungsfragen ist ein unmittelbar geltender Besitzstand allerdings nicht vorprogrammiert. Die Eingruppierung und damit das Entgelt sind grundsätzlich an die auszuübende Tätigkeit gekoppelt, siehe oben, und die unterliegt einer gewissen, fortwährenden Veränderung.
Eine höherwertige Tätigkeit bedeutet nicht automatisch auch ein besseres Gehalt.
Sicherlich geht es nicht darum, dass Sie weniger verdienen.
Die Stufenlaufzeit in den vorherigen Stufen wird bei einer Höhergruppierung nicht beachtet.
Das beginnt grundsätzlich neu. Eine Ausnahme gilt nur in Stufe 1 und bei entsprechender Berufsqualifikation und Berufserfahrung, was unter Umständen mit berücksichtigt werden kann, aber in der Regel auch nur bei Neueinstellungen.
Ansonsten werden Sie in die nächste Endgeltgruppe eingruppiert, hier 10.
Bei der Stufe ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass Sie nicht weniger verdienen dürfen. Das müsste man aber genau ausrechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Leider haben Sie die Frage nicht individuell/korrekt beantwortet. Die Frage lautete in welche Entgeltgruppe/Erfahrungsstufe werde ich nach einer erfolgreichen Höhergruppierung eingruppiert. (Derzeit Entgeltgruppe 9b, Erfahrungsstufe 5 mit Zulage nach 10. Die Tätigkeit ist unverändert.
Die nächste Entgeltgruppe ist nicht wie von Ihnen beschrieben 10 sondern 9c!!!
Muss ich mit einem Stufenverlust rechnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie den Irrtum, da habe ich den falschen Tarifvertrag genannt.
Es ist aber nicht ganz klar gewesen, ob Sie beim Land, Bund oder einer Kommune arbeiten und welcher Tarifvertrag Anwendung finden soll. Denn insbesondere beim Bund gibt es weiterhin keine Entgeltstufe 9C, sondern es folgt danach die Stufe 10. Auch wurde die Entgeltstufe 9C kürzlich eingeführt. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Zum Stufenverlust:
Wie gesagt, weniger verdienen dürfen Sie nicht, das ist bei der Einordnung auch in die Stufe zu berücksichtigen. Ansonsten ist grundsätzlich festzuhalten: Die Beschäftigten werden bei einer Höhergruppierung mindestens der Stufe 2 der neuen Entgeltgruppe sowie dem bis dato erhaltenem Entgelt zugeordnet.
Eine Ausnahme stellt nur die Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 9a in Entgeltgruppe 9b ab dem 1.3.2017 im Geltungsbereich der VKA dar.
Allerdings gibt es bei bestimmten Angestellten des öffentlichen Dienstes (da gibt es leider unterschiedliche Branchen, weshalb ich mich leider außerstande sehe, Ihnen das genau zu berechnen, das wäre auch fahrlässig).
Erst neuerdings gibt es ab 1.3.17 eine stufengleiche Höhergruppierung und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Das liegt hier nicht vor.
Daher sehe ich hier im Rahmen einer ersten Einschätzung durchaus die Gefahr eines Stufenverlustes.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedaure natürlich, dass ich Ihnen hier noch nicht vollständig weiterhelfen konnte.
Es ist mein Anliegen, Ihnen eine Lösung im Rahmen einer Beratung, wie sie hier stattfindet, zu bieten.
Deswegen mein Angebot nochmals an Sie, dass per E-Mail im Rahmen des bisherigen Einsatzes, also ohne weitere Kosten, zu klären. Ich würde mich über Ihre Rückmeldung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt